Der Bundesgerichtshof (V ZR 114/14) stellt hinsichtlich der Bestellung des Verwalters durch die Eigentümerversammlung fest:
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.
Dazu auch bei uns: Zur Abberufung des Verwalters
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