Der BGH (V ZR 124/16) konnte im WEG-Recht klarstellen, dass zwar Kostenumlagen auf die Sondereigentümer möglich sind, im Zweifel aber entsprechend der gesetzlichen Wertung von einer Tragungspflicht der Gemeinschaft auszugehen ist:
Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhal- tung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. (…) Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer davon abweichen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen; im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 – V ZR 174/11, NZM 2012, 419 Rn. 7).
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