Das AG Rastatt (20 C 190/12) hatte sich mit einem gekündigten Webhosting-Vertrag zu befassen: Nach der fristgerechten ordentlichen Kündigung wurde an den Provider eine Mail geschrieben, derzufolge die Domain trotz Kündigung nicht gelöscht werden solle. Der Provider wollte hierin eine Vertragsverlängerung erkennen – das Amtsgericht lehnte diese Sichtweise ab. Es war offenkundig, dass das Vertragsende nicht berührt werden sollte, vielmehr ging es darum, die Domain zu sichern, wobei der Domainvertrag mit der Domainstelle (Denic) unmittelbar zu Stande kam und der Provider nur „Domainverwalter“ war. Die Mail war insofern nicht als Vertragsverlängerung zu verstehen.
- Transitorischer Besitz und faktische Verfügungsgewalt beim Finanzagenten - 8. März 2026
- Cyberfähigkeiten von Israel und Iran - 7. März 2026
- Irans Cyberfähigkeiten und Hacker - 7. März 2026
