Das AG Rastatt (20 C 190/12) hatte sich mit einem gekündigten Webhosting-Vertrag zu befassen: Nach der fristgerechten ordentlichen Kündigung wurde an den Provider eine Mail geschrieben, derzufolge die Domain trotz Kündigung nicht gelöscht werden solle. Der Provider wollte hierin eine Vertragsverlängerung erkennen – das Amtsgericht lehnte diese Sichtweise ab. Es war offenkundig, dass das Vertragsende nicht berührt werden sollte, vielmehr ging es darum, die Domain zu sichern, wobei der Domainvertrag mit der Domainstelle (Denic) unmittelbar zu Stande kam und der Provider nur “Domainverwalter” war. Die Mail war insofern nicht als Vertragsverlängerung zu verstehen.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.
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