Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in der Entscheidung vom 2. Mai 2024 (Aktenzeichen: I ZR 12/23) mit der Frage befasst, was unter einer „geschäftlichen Handlung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu verstehen ist.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt seit 2013 ein Unternehmen, das Tierrettungen, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen durchführt. Der Beklagte ist ein Verein zur Förderung des Tierschutzes, der seinen Mitgliedern gegen Zahlung eines jährlichen Beitrags unter anderem Tierkrankentransporte und Erste-Hilfe-Kurse am Tier anbot. Nach Streitigkeiten über die Nutzung der Marke „Tierkrankenwagen“ und anderer Ressourcen zwischen den Parteien, stellte sich die Frage, ob die Tätigkeiten des Beklagten als geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG einzustufen sind.
Rechtliche Analyse
Definition der geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG
Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar zusammenhängt.
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der BGH stellte fest, dass der Begriff der geschäftlichen Handlung weit auszulegen ist und grundsätzlich auch Tätigkeiten umfasst, die im Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen stehen. Entscheidend ist dabei nicht die Intention, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb.
Gemeinnützige und mildtätige Tätigkeiten
Der BGH führte weiter aus, dass eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, die keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt und nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung anzusehen ist. Diese Tätigkeiten entziehen sich der Preisbildung auf dem Markt und können daher nicht unter den Begriff der geschäftlichen Handlung subsumiert werden.
Besondere Erwägungen im vorliegenden Fall
Im konkreten Fall hat der BGH festgestellt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der streitbefangenen Äußerungen keine Leistungen erbracht hat, die auf dem Markt gegen Entgelt angeboten wurden. Der Beklagte verfolgte keine erwerbswirtschaftlichen Ziele, da die angebotenen Dienstleistungen ausschließlich für Mitglieder des Vereins und ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht wurden.
Fazit
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass gemeinnützige und mildtätige Tätigkeiten, die nicht auf die Erbringung entgeltlicher Leistungen gerichtet sind, grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen sind. Dies trägt der speziellen Schutzbedürftigkeit solcher Tätigkeiten Rechnung und bewahrt die Abgrenzung zwischen erwerbswirtschaftlichem Handeln und gemeinnützigen Aktivitäten.
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