Was ist unter einer „geschäftlichen Handlung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu verstehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in der Entscheidung vom 2. Mai 2024 (Aktenzeichen: I ZR 12/23) mit der Frage befasst, was unter einer „geschäftlichen Handlung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu verstehen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt seit 2013 ein Unternehmen, das Tierrettungen, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen durchführt. Der Beklagte ist ein Verein zur Förderung des Tierschutzes, der seinen Mitgliedern gegen Zahlung eines jährlichen Beitrags unter anderem Tierkrankentransporte und Erste-Hilfe-Kurse am Tier anbot. Nach Streitigkeiten über die Nutzung der Marke „Tierkrankenwagen“ und anderer Ressourcen zwischen den Parteien, stellte sich die Frage, ob die Tätigkeiten des Beklagten als geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG einzustufen sind.

Rechtliche Analyse

Definition der geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG

Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar zusammenhängt.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der BGH stellte fest, dass der Begriff der geschäftlichen Handlung weit auszulegen ist und grundsätzlich auch Tätigkeiten umfasst, die im Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen stehen. Entscheidend ist dabei nicht die Intention, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb.

Gemeinnützige und mildtätige Tätigkeiten

Der BGH führte weiter aus, dass eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, die keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt und nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung anzusehen ist. Diese Tätigkeiten entziehen sich der Preisbildung auf dem Markt und können daher nicht unter den Begriff der geschäftlichen Handlung subsumiert werden.

Besondere Erwägungen im vorliegenden Fall

Im konkreten Fall hat der BGH festgestellt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der streitbefangenen Äußerungen keine Leistungen erbracht hat, die auf dem Markt gegen Entgelt angeboten wurden. Der Beklagte verfolgte keine erwerbswirtschaftlichen Ziele, da die angebotenen Dienstleistungen ausschließlich für Mitglieder des Vereins und ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht wurden.

Fazit

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass gemeinnützige und mildtätige Tätigkeiten, die nicht auf die Erbringung entgeltlicher Leistungen gerichtet sind, grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen sind. Dies trägt der speziellen Schutzbedürftigkeit solcher Tätigkeiten Rechnung und bewahrt die Abgrenzung zwischen erwerbswirtschaftlichem Handeln und gemeinnützigen Aktivitäten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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