Wahlwerbung darf nicht unberechtigt auf andere Personen und Vereine Bezug nehmen

Beim Oberlandesgericht Hamm (6 W 56/13) ging es um die Zulässigkeit von Wahlplakaten: Eine Partei hatte – ohne Erlaubnis – identifizierende Merkmale eines Fussballvereins in ihren Plakaten aufgegriffen. Der Verein klagte – und erhielt Recht:

Zwar genießt entgegen der Auffassung der Klägerin jegliche Wahlwerbung, auch wenn sie keine sachlichen Argumente enthält, grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), so dem Schutz des Persönlichkeitsrechts als anerkanntes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das seine Begründung seinerseits in der Verfassung (Art. 2 Abs. 1 GG) findet. Allerdings ist die Meinungsfreiheit, auch und gerade im Zusammenhang mit politischen Wahlen, ein hohes Gut. Dennoch berechtigt sie nicht dazu, sich fremder Rechtsgüter zu bedienen, um die eigenen politischen Ziele zu fördern (ebenso OLG Hamburg, aaO.). Vielmehr müssen Wahlbewerber ihren Wahlkampf unter Ausnutzung ihrer eigenen geistigen und sonstigen Mittel und Fähigkeiten führen, ohne hierfür auf Rechtsgüter Dritter zurückgreifen.

Letztlich muss sich ein Verein, Unternehmen und auch eine Privatperson nicht gefallen lassen, durch ein Wahlplakat „aufgegriffen“ zu werden. Bereits die Bezugnahme kann schon rechtswidrig sein, wenn dann aber noch der Eindruck erweckt wird, es bestünde eine wie auch immer geartete Nähe zu der Partei, bestehen in jedem Fall Unterlassungsansprüche.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.