Waffenrecht: Gebühr von 210 EUR für verdachtsunabhängige Waffenkontrolle zu hoch

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 13. August 2013 der Klage eines Waffenbesitzers/Jägers gegen einen Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart stattgegeben, durch den er wegen einer verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Waffenkontrolle, die ohne Beanstandung blieb, zu einer Gebühr in Höhe von 210 EUR herangezogen worden war (Az.: 5 K 2177/12). Die Kammer erachtet den von der Stadt Stuttgart in ihrer Verwaltungsgebührensatzung enthaltenen Gebührenrahmen im Hinblick auf die angesetzte Mindestgebühr in Höhe von 210 EUR für rechtswidrig.

Das Gericht hatte in zwei Verfahren mit rechtskräftigen Urteilen vom 20.09.2011 (Az.: 5 K 2953/11) und 06.12.2011 (Az.: 5 K 4898710) bereits entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen als solche rechtmäßig ist (vgl. hierzu auch die Pressemitteilungen vom 20.09.2011 und 06.02.2012). Die Höhe der in jenen Verfahren streitigen Gebühren (50 EUR bzw. 46,67 EUR) war vom Gericht rechtlich nicht beanstandet worden; sie war von den Klägern in jenen Verfahren – anders als im nun zu entscheidenden Fall – allerdings auch nicht in Frage gestellt worden.

Quelle: Pressemitteilungen des Gerichts

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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