Entscheidungen zur gewerbsmäßigen Patentverletzung (§ 142 Abs. 2 PatG) sind selten, nicht zuletzt weil ein erheblicher Teil dieser Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren sein Ende findet. Beim OLG Celle (1 Ws 395/10) ging es einmal um die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens darzustellen sind.
Hier konnte das OLG ausführen, dass für eine Strafbarkeit im Patentstrafrecht eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der Patentverletzung im Raum stehen muss. Die schlicht Behauptung, etwa dass ein von dem Beschuldigten angebotenes Gerät unter eines (oder mehrere) der Patente der Antragstellerin falle, reicht gerade nicht aus. Auch sind konkrete Feststellungen dazu, was die Patente konkret beinhalten und wodurch ein Gerät die Merkmale dieser Patente verwirklicht, notwendig. Am Ende wird man dann, für eine Strafbarkeit, noch mit ganz besonderem Augenmerk zu prüfen haben, wo überhaupt ein Vorsatz vorgelegen haben könnte.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.