Vorteilsannahme: Eine Diensthandlung im Sinne der §§ 332, 334 StGB ist ein konkretes Verhalten im Rahmen der Dienstausübung. Demgegenüber ist mit dem BGH unter Dienstausübung (im Sinne der §§ 331, 333 StGB) die Gesamtheit der Tätigkeiten zu verstehen, die ein Amtsträger oder besonders Verpflichteter zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet, mithin die Diensthandlungen im Allgemeinen.
Die Begriffe der Dienstausübung und der Diensthandlung unterscheiden sich lediglich durch den Grad ihrer Konkretisierung. Hintergrund ist zum einen, dass die Pflichtwidrigkeit nur bei einer konkreten Diensthandlung bestimmt werden kann. Zum anderen erforderten die Tatbestände der §§ 331 ff. StGB bis zu ihrer Änderung eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Unrechtsvereinbarung, bei der als Äquivalent für die Vorteilsgewährung eine bestimmte Diensthandlung erbracht wird (BGH, 1 StR 772/82).
Dabei wurde für ausreichend erachtet, dass sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenkreises oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll oder die einvernehmlich ins Auge gefasste Diensthandlung lediglich nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist.
Mit der Neufassung wurde dieser enge Bezug zu bestimmten Diensthandlungen in der Weise gelockert, dass nunmehr das Fordern oder Gewähren eines Vorteils für die Dienstausübung im Allgemeinen ausreichend ist (vgl. BT-Drucks. 13/8079, S. 15). Das Tatbestandsmerkmal „für die Dienstausübung“ in §§ 331, 333 StGB soll hier zum Ausdruck bringen, dass nicht bereits die Annahme von Vorteilen „im Zusammenhang mit dem Amt“ zur Strafbarkeit führen soll, eine Änderung zur Frage, welche Tätigkeiten eines Amtsträgers zu seinem Dienst gehören, ist damit gerade nicht verbunden.
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Dienstliche Tätigkeit
Dienstlich ist jede Tätigkeit, die nicht nur „bei Gelegenheit“ der Dienst- ausübung begangen wird und nicht allein privaten Zwecken dient, sondern die zum allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusam- menhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen:
Eine Diensthandlung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Handeln zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 566/17, NJW 2018, 1767 Rn. 9 mwN). Auch das Unterlassen einer nach den dienstlichen Verpflich- tungen gebotenen Handlung kann eine Diensthandlung darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 267/97, NStZ 1998, 194).
BGH, 2 StR 317/19
Eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB begeht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darüber hinaus nicht nur derjenige, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Missbrauch ist keine Privattätigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung (vgl. BGH, 5 StR 244/8).
Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Diensthandlung
Erforderlich ist, dass der Vorteil dem Empfänger um einer bestimmten geschehenen oder künftigen Diensthandlung willen zugutekommen soll, dass er nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der beiden Beteiligten seinen Grund gerade in der Diensthandlung hat, oder dass er „Äquivalent“ oder „Entgelt“ für die Diensthandlung ist (BGH, 4 StR 347/93).
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