Der Bundesgerichtshof (II ZR 220/10) hat klar gestellt, dass sich die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäfts- führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers erstreckt. Den Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast, es gibt also keine Vermutung hingehend seines Vorsatzes.
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