Vollstreckungsgericht prüft nicht materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel

Nochmals wurde vom BGH (VII ZB 22/16) klargestellt, dass die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt ist. Der Nachprüfung des Vollstreckungsgerichts unterliegt zwar, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie überhaupt erteilt werden durfte.

Denn es „ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die Klausel entscheidet gemäß § 732 ZPO vielmehr dasjenige Gericht, dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat. Sie sind der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen und können deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht geltend gemacht werden“. Derartige Einwendungen, die damit nicht zu prüfen sind, sind mit dem BGH insbesondere ausdrücklich

  • dass der im Vollstreckungstitel benannte Gläubiger der titulierten Forderung nicht mit dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Gläubiger übereinstimmt,
  • dass eine Vollstreckungsstandschaft nicht existiert,
  • dass der Gläubiger nicht durch bloße Antragstellung im Vollstreckungsverfahren zum Gläubiger der titulierten Forderung werden kann.

Es gilt damit: Das Vollstreckungsgericht hat bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich zu prüfen, ob zugunsten des Gläubigers eine Voll- streckungsklausel erteilt worden ist. Dies ist hier der Fall.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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