Vollstreckungsgegenklage und negative Feststellungsklage

Verhältnis von Vollstreckungsgegenklage und negativer Feststellungsklage: Grundsätzlich gilt, dass sich Vollstreckungsgegenklage und negative Feststellungsklage nicht gegenseitig ausschliessen. Mit beiden Klagen werden zwar materielle Einwendungen gegen den durch Urteil festgestellten Anspruch geltend gemacht. Die Klagen haben jedoch unterschiedliche Rechtsschutzziele:

  • Die Vollstreckungsgegenklage ist eine rein prozessrechtliche , deren Ziel die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels ist.
  • Da über den weiteren Bestand des titulierten Anspruchs auf eine Vollstreckungsgegenklage hin nicht entschieden wird, kann dieser folglich Gegenstand einer Feststellungsklage sein (so ausdrücklich BGH; IX ZR 141/07).

Vollstreckungsgegenklage und negative Feststellungsklage können dann im Wege der Klagehäufung miteinander verbunden werden:

Wenn ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Feststellung besteht, kann der Titelschuldner auch nach einer erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage Klage auf Feststellung erheben, dass der titulierte Anspruch nicht mehr bestehe. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sogar nach Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage eine auf denselben materiellen Einwand gegen die titulierte Forderung gestützte negative Feststellungsklage zulässig sein (BGH, Urt. v. 19. Juni 1984 – IX ZR 89/83, aaO; v. 23. Januar 1985 – VIII ZR 285/83, aaO). Mit der Abweisung der Klage nach § 767 ZPO wird lediglich abgelehnt, einem titulierten Anspruch durch rechtsgestaltendes Urteil die Vollstreckbarkeit zu nehmen. Damit wird aber nicht zugleich bindend entschieden, dass der titulierte Anspruch materiellrechtlich besteht. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Erlöschens der titulierten Forderung kann etwa daraus folgen, dass der Titelgläubiger im Hinblick auf nach erfolgter Vollstreckung mögliche Bereicherungsansprüche des Titelschuldners von vornherein auf eine zwangsweise Durchsetzung der titulierten Forderung verzichtet.

BGH, IX ZR 141/07
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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