Erfolgreich mit der Revision kann angegriffen werden, wenn das Landgericht entgegen § 329 Abs. 4 S. 3 StPO den Angeklagten in der (öffentlichen zugestellten) Ladung zum Fortsetzungstermin nicht darüber belehrt, dass seine Berufung bei unentschuldigtem Nichterscheinen trotz Anwesenheit eines entsprechend bevollmächtigten Vertreters verworfen werden kann.
Ein solches Vorgehen stellt einen Verstoß gegen die gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebene Belehrungspflicht nach § 329 Abs. 4 S. 3 StPO dar (KG, (6) 161 Ss 161/18 (63/18) und BayObLG München, Beschluss v. 29.03.2022 – 207 StRR 83/22).