Zuverlässigkeit als Wachperson

Bewachungsverordnung: Wer als Wachperson bei einem Sicherheitsunternehmen arbeiten möchte bedarf einer positiven Feststellung der Zuverlässigkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde und Mitteilung hierüber an den Gewerbetreibenden gemäß § 34a Abs. 3 GewO.

Richtiger Rechtsschutz

Wichtig ist der richtige Antrag, wobei die Verwaltungsgerichte naturgemäß weit auslegen. Wenn die Zuverlässigkeit versagt wurde, kann die gerichtliche Anordnung vorgenommen werden: Dies kann grundsätzlich mittels einer gerichtlichen Regelungsanordnung zur Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers erlangt werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 – 7 L 278/16):

Das begehrte Rechtsschutzziel des Antragstellers, als Wachperson vorläufig arbeiten zu dürfen, würde nämlich durch eine bloße Aufhebung der behördlichen Unzuverlässigkeits-Entscheidung nach § 34a Abs. 3 GewO nicht erreicht, weil der Antragsteller ohne Zuverlässigkeits-Attest des Antragsgegners nicht als Wachperson tätig werden darf. Denn die Zuverlässigkeit der Wachperson muss von der Behörde mit positivem Ergebnis überprüft werden, bevor ein Bewerber mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut werden darf. Bis zur behördlichen Feststellung der Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers besteht gem. § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BewachV für diesen ein präventives Beschäftigungsverbot.

Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibendem

Unzuverlässig ist derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und Nähe zur Ausübung von Gewalt resultiert. Die auf dieses spezifische Gewerbe bezogenen Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind daher besonders streng. Insbesondere ist von der Unzuverlässigkeit auszugehen, wenn zu befürchten ist, dass sich der Betreffende an den zu bewachenden Gegenständen vergreift, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen seiner Kunden zu deren Nachteil Gebrauch macht oder die körperliche Integrität Dritter verletzt. Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte begründen regelmäßig die Unzuverlässigkeit eines Angehörigen des Bewachungsgewerbes. Unzuverlässig sind zudem Personen, die ihre Befugnisse überschreiten.

Unzuverlässigkeit von Wachpersonal

Vor erstem Tätigwerden einer im Bewachungsgewerbe zu beschäftigenden Person bedarf es einer Feststellung der Zuverlässigkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde und Mitteilung hierüber an den Gewerbetreibenden. Bis zur behördlichen Feststellung der Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers besteht gem. § 34 a GewO i.V.m. § 9 BewachV für diesen ein präventives Beschäftigungsverbot.

Ein Anspruch auf Feststellung der Zuverlässigkeit besteht dabei nur, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für das Wachpersonal erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der (Un-)Zuverlässigkeitsbegriff ist dabei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, wobei die Beurteilung der (Un-)Zuverlässigkeit auf Grundlage von Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart als prognostische Entscheidung darüber erfolgt, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, in Zukunft seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

Die Zuverlässigkeit von Wachpersonal-Bewerbern kann mit dem Gesetz insbesondere dann in Frage gestellt sein, wenn die Wachperson in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der unter § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. a) – d) GewO aufgeführten Straftaten zu einer , Jugendstrafe oder von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, siehe § 34a Abs. 1a Satz 6 GewO. Besonders gewichtig sind hierbei vermögensbezogene Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die befürchten lassen, dass sich der Bewachungsunternehmer an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt (siehe hierzu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. Juli 2007 – 4 L 704/07.NW). Von einer im Bewachungsgewerbe tätigen Person muss erwartet werden, dass sie die Rechtsordnung nicht nur während ihrer Berufsausübung, sondern auch im privaten Bereich beachtet und insbesondere das Eigentum anderer respektiert. Denn nur so ist gewährleistet, dass Kunden dem Bewachungsunternehmen wertvolle Rechtsgüter, wozu auch das Leben und die körperliche Unversehrtheit gehören, anvertrauen können (vgl. VG München, Urteil vom 11. April 2000 – M 16 K 98.3914 sowie VG Regensburg, Beschluss v. 10.01.2019 – RN 5 S 18.1733).

Dabei gilt hinsichtlich der Straftaten: Die sich aus dem Strafregisterauszug ergebenen Verurteilungen selbst sind keine Tatsachen, die die Annahme fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigen, vielmehr ist der den Bestrafungen zugrundeliegende Sachverhalt maßgeblich. Aus der Art der strafrechtlichen Verurteilungen – hier wegen vermögensbezogener Straftaten und Straftaten gegen das Leben, die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit – können sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers ergeben (so ausdrücklich Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 278/16):

§ 34a Abs. 4 GewO stellt darüber hinaus auf Tatsachen ab. Daraus folgt, dass für die Prognoseentscheidung nicht allein auf den Strafregisterauszug abgestellt werden darf. Die Prognose ist ein aus vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des im Bewachungsgewerbe Tätigen. Die Verwaltungsbehörden müssen sich daher selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt den Bestrafungen zugrunde gelegen hat, wobei sie in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen können. Sie müssen in eigener Verantwortung prüfen, ob die den gerichtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 12 B 9/17

Weiterhin lässt die Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO die Möglichkeit offen, sowohl die Unzuverlässigkeit auf andere, nicht gesondert genannte, Tatbestände zu stützen. Durch die Einfügung der Worte „in der Regel“ besteht im §34a GewO jedoch die Vermutung einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, mit der Folge, dass bei einem Antragsteller, der wegen dieser Delikte rechtskräftig verurteilt worden ist, die Unzuverlässigkeit angenommen wird – es sei denn, es liegen Umstände vor, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen.

Wann eine solche Ausnahme anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßstab wird im Allgemeinen die Schwere der Tat sein, für die wiederum die Art und Höhe der Strafe ein Kriterium darstellt. Ferner kann es mitunter darauf ankommen, ob die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus ausgeübt wurde. Insofern müssen die Behörden – im streitigen Verfahren auch die Gerichte – den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt in eigener Verantwortung darauf hin prüfen, ob er die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Da das Gesetz für den Regelfall vor Ablauf von 5 Jahren eine Unzuverlässigkeit annimmt, wird eine abweichende Beurteilung einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Diese kann sich mit der Rechtsprechung aus der Besonderheit der Straftat oder aus einem Verhalten des Antragstellers nach der Straftat und nach der Verurteilung ergeben.

Dahinstehen kann allerdings, wie viele weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen zumindest mittelbar berücksichtigt werden dürfen, da in einem sensiblen Gewerbe wie dem Bewachungsgewerbe mit ständiger Rechtsprechung im Einzelfall bereits eine einzige einschlägige Verurteilung Anlass genug für die Prognose sein kann, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung des Gewerbes ungeeignet ist (vgl. VG München, Urteil vom 11. April 2000 – M 16 K 98.3914).

Beispiele für eine Unzuverlässigkeit als Wachpersonal

  • Verurteilung wegen eines Diebstahls in Mittäterschaft zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten ohne (VG Regensburg, Beschluss v. 10.01.2019 – RN 5 S 18.1733)
  • Wenn sich der Betroffene mit salafistischem Gedankengut identifiziert (VG Regensburg, Urteil v. 21.03.2019 – RO 5 K 17.1402)
  • Eine abgeurteilte Tat der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr kann zu negativen Rückschlüssen bezüglich der Verhaltensweise führen, die möglicherweise auf geringes Verantwortungsbewusstsein auch hinsichtlich der abstrakten Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen hindeutet (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 278/16)
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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