Keine Google-Suche nötig: Zu den Ermittlungspflichten bei öffentlicher Zustellung

Eine ist dem Beklagten zuzustellen – schliesslich muss dieser sich ja irgendwie verteidigen können, was nur geht, wenn dieser von der Klage überhaupt weiss. Doch was, wenn jemand sich „versteckt“, wenn er keine gemeldete Anschrift hat? Wenn man ihm zwingend die Klage zustellen müsste würde das Bedeuten, der Gläubiger als potentieller Kläger könnte seinen Anspruch auch gerichtlich nicht durchsetzen. Dass dies nicht das Ergebnis sein kann liegt auf der Hand – und darum gibt es die „öffentliche Zustellung“, im Verwaltungsrecht nach §10 VwZG, im Zivilprozess nach §185 ZPO, der über §56 II VwGO auch im Verwaltungsprozess gilt. Im Fall der öffentlichen Zustellung wird im Ergebnis nicht an den Beklagten direkt bekanntgegeben, sondern vielmehr wird die Klage (oder der Verwaltungsakt) öffentlich bekannt gegeben in der Form, das am Gerichtsaushang veröffentlih wird (§186 ZPO) und ggfs. zusätzlich im Bundesanzeiger (§187 ZPO, §10 VwZG).

Da hier der Schutz des Beklagten nicht unempfindlich beeinträchtigt wird, gilt die Maxime, dass die öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig ist, nachdem jede zumutbare Aufenthaltsermittlug gescheitert ist. Die Frage die sich heute stellt: Muss ggfs. auch im Internet erst nach dem Gegner gesucht werden – oder reichen die üblichen Wege?

Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens hat sich das Verwaltungsgericht Köln (25 K 1040/11) zu der Frage geäußert und festgestellt dass eine

durchgeführte Internet-Recherche über die Eingabe von Namen/Daten in Suchmaschinen zwar zu Anhaltspunkten über einen Aufenthaltsort einer Person führen [kann], der sodann über weitere Ermittlungen etwa bei staatlichen Stellen im In- und Ausland auf Richtigkeit bzw. Aktualität abgeprüft werden müsste. Wegen der Vielzahl von Internet-Suchmaschinen-Ergebnissen und der unkalkulierbaren Dauer ihrer Auswertungen gehört diese Recherche aber nicht zum unerlässlichen Ermittlungsstandard; im Einzelfall unvorhersehbare Erfolge bei dieser Rechercheform können deshalb nicht nachträglich zu Lasten der Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und damit zugunsten eines pflichtwidrig „abgetauchten“ Darlehensnehmers gewertet werden.

Hier ging es um einen Bafög-Begünstigten, der gewisse Meldepflichten hatte und auf Rückzahlung verklagt wurde. Dies ist auch die Besonderheit in diesem Fall: Es gab eine Art „Meldepflicht“, die die Recherchepflichten bereits eingeschränkt hat.

Gleichwohl sehe ich eine gewisse Möglichkeit der Verallgemeinerung, auch für den Zivilprozess, die vorsichtig im Auge behalten werden sollte. Jedenfalls eine umfangreiche Internetrecherche wird regelmäßig wohl nicht notwendig sein. Andererseits ist eine zumindest grundsätzliche Recherche im Interesse des Gläubigers, da das beste Urteil nichts bringt, wenn es nicht vollstreckt werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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