Widerruf von rotem Kennzeichen wegen Unzuverlässigkeit

Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1401/18, bestätigt, dass schon auf Grund von Umständen die eine Unzuverlässigkeit naheliegen, die Nutzung eines roten Kennzeichens Widerrufen werden kann. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob der Betroffene tatsächlich Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften (mit-)begangen hat oder von ihnen Kenntnis gehabt hat. Alleine der Zustand ständiger Verfahren reicht bereits aus, da verwaltungsrechtlich schon bei einer Häufung nicht unerheblicher Verstöße darauf zu schliessen ist, dass der Betroffene jedenfalls nicht in der Lage ist, seinen Gewerbebetrieb so zu organisieren, dass keine (weiteren) Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften begangen werden – und infolgedessen zu befürchten ist, dass auch mit dem roten Kennzeichen kein gesetzmäßiger Umgang erfolgt:

Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Antragsteller die vorstehend aufgeführten Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften, die bereits für sich genommen schwer wiegen, (mit-)begangen hat und bzw. oder von ihnen Kenntnis gehabt hat. Denn selbst wenn die Verstöße nur von (…) begangen worden wären und der Antragsteller hiervon keine Kenntnis gehabt hätte, deuten sie zumindest in ihrer Gesamtheit auf erhebliche Missstände im organisatorischen Bereich seines gewerblichen Unternehmens hin (…) Denn die sowohl quantitativ als auch qualitativ nicht unerheblichen Verstöße lassen erkennen, dass der Antragsteller zumindest nicht in der Lage ist, seinen Gewerbebetrieb so zu organisieren, dass keine (weiteren) Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften begangen werden und infolgedessen zu befürchten ist, dass auch mit dem roten Kennzeichen (…) kein gesetzmäßiger Umgang erfolgt.

Insoweit ist unerheblich, dass die vorstehend aufgeführten Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften nicht in (unmittelbaren) Zusammenhang mit roten Kennzeichenschildern stehen. Denn zumindest die (zahlreichen) Vorwürfe, dass Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr gefahren und abgestellt werden, an denen kein amtliches Kennzeichen angebracht ist und/oder an denen nicht zugelassene Kennzeichen angebracht sind, betreffen ein kennzeichenrechtlich gesetzeswidriges Verhalten, das ein Vertrauen darauf, der Kennzeicheninhaber werde das in ihn gesetzte besondere Vertrauen auf den gesetzmäßigen Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen, nicht zulässt. 

 Insbesondere steht die Unschuldsvermutung der Berücksichtigung dieser Erkenntnisse nicht entgegen. Denn die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung findet im vorliegenden Verfahren, das dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen ist, keine Anwendung. Dies folgt aus den grundsätzlichen Unterschieden zwischen der Strafrechtspflege, die auf einem einzelfallbezogenen Unwerturteil beruht und die ultima ratio des Rechtsgüterschutzes darstellt, und dem Recht der Gefahrenabwehr, das unter Verzicht auf derartige Wertungen lediglich einen Ausgleich zwischen den Freiheitsrechten einzelner Personen und dem Sicherheitsinteresse anderer Personen bzw. der Allgemeinheit anstrebt. Hieraus ergibt sich, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter Dritter auch dann gerechtfertigt sein können, wenn die Tatsachengrundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf wegen der nicht ausschließbaren Möglichkeit einer anderen Sachlage nicht ausreicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2016 – 16 B 435/16 – und vom 11. September 2014– 16 B 920/14 –.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1401/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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