Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten erfolglos

Am 1. August 2010 ist das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.

Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Raucherin und besucht mehrmals wöchentlich Gaststätten. Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt eine Gaststätte und erzielt einen erheblichen Teil ihres Umsatzes durch geschlossene Gesellschaften, die in abgetrennten Räumen stattfinden. Die Beschwerdeführerin zu 3), eine , betreibt ein „Pilslokal“ mit einer
Fläche von weniger als 75 m2 und macht geltend, sie beschäftige nur Raucher und es würden „nur rauchende Gäste eingelassen“.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in ihrer
allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 1746/10). Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtgleichen Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt weder die Beschwerdeführerin zu 1) als Raucherin noch die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) als Inhaberinnen von Gaststätten in ihren Grundrechten.

Das hat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008
entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert
ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten
Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der
Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes
Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317
Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss
sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätten
einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten. Auch eine
stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zur
Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle
Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe
gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnahmeregelung.

Ein striktes Rauchverbot ist auch vor dem Hintergrund, dass es in Bayern
nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen aufgrund der bisherigen
Regelungen inzwischen eine große Zahl rauchfreier Gaststätten gibt,
nicht unverhältnismäßig. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, den
Nichtrauchern eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in
Gaststätten – gerade auch in der getränkegeprägten Kleingastronomie – zu
ermöglichen, ohne dass sie sich dabei dem Tabakrauch aussetzen müssen.
Ferner ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der
Landesgesetzgeber durch ein striktes Rauchverbot zugleich einen
konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt.

Quelle: PM des BVerfG

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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