Rechtliche Voraussetzungen der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot

bei häuslicher Gewalt: Im Fall häuslicher Gewalt sollte die Polizei hinzugerufen werden, diese kann vor Ort ein mehrtätiges Rückkehrverbot aussprechen und den gewalttätigen Partner der Wohnung für diese Zeit verweisen. Das Verwaltungsgericht Aachen (6 L 1619/17) konnte sich zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Anordnung einer solchen Wohnungsverweisung mit einem Rückkehrverbot äussern, ich nutze dies, um die rechtlichen Vorgaben einer Wohnungsverweisung darzustellen.

Hinweis: Ich stehe als Opferanwalt in Fällen häuslicher Gewalt zur Verfügung

Rechtsgrundlage einer Wohnungsverweisung

Die Rechtsgrundlage für eine polizeilich ausgesprochene Wohnungsverweisung findet sich in § 34a Polizeigesetz (PolG) NRW. Entsprechend der gesetzlichen Grundlage kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden (gegenwärtigen) Gefahr aus der Wohnung in der eine andere gefährdete Person wohnt – samt deren unmittelbaren Umgebung – verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Diese Wohnungsverweisung samt Rückkehrverbot endet regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung. Die Polizei kann durchaus im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegen, in der Praxis kommt dies aber faktisch nach hiesiger Erfahrung nicht vor.

Bestehen einer Gefahr

Voraussetzung ist, dass die gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person besteht. Unter einer „Gefahr“ im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr wird dabei eine Sachlage verstanden, die „bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat“. Soweit nun vorliegend eine auch noch „gegenwärtige“ Gefahr gefordert wird bedeutet dies eine Qualifizierung des allgemeinen Gefahrenbegriffs im Hinblick auf die zeitliche Nähe und stellt erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für das geschützte Rechtsgut. Dabei gilt allerdings, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringer werden, je hochwertiger das geschützte Rechtsgut ist. Aber: Dass eine von der Polizei angenommene Gefahrenlage tatsächlich besteht, ist entgegen der Erwartungshaltung vieler Betroffener gar keine zwingende Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr:

„Vielmehr ist von einer Gefahr im Sinne der die Polizei- und Ordnungsbehörden ermächtigenden Eingriffstatbestände – hier des § 34a Abs. 1 PolG NRW – schon immer dann auszugehen, wenn – abgestellt auf den Zeitpunkt des Handelns der Behörde (sogenannte „ex-ante-Betrachtung“) – bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Selbst wenn sich nachträglich (sogenannte „ex-post-Betrachtung“) herausstellt, dass der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens befürchtete Schaden in Wirklichkeit nicht gedroht hat, ändert dies nichts an der Wertung, dass im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine echte Gefahr – eine sogenannte „Anscheinsgefahr“ – vorgelegen hat. Wenn ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns zutreffend von einer Gefahrenlage ausgeht, die ihn zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermächtigt, so kann eine ursprünglich rechtmäßige Entscheidung nicht aufgrund besserer nachträglicher Erkenntnisse rechtswidrig werden. Die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr würde erheblich eingeschränkt, wenn die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns stets an das tatsächliche (rein objektiv zu verstehende) Drohen eines Schadenseintritts gebunden wäre. Gerade im Rahmen der Gefahrenabwehr müssen Polizei- und Ordnungskräfte ihre Entscheidungen oft unter erheblichem Zeitdruck treffen, der sie zu schnellem Handeln zwingt und an einer näheren Aufklärung der Gefahrenlage hindert. Vor diesem Hintergrund darf den Beamten eine im Zeitpunkt des Handelns sachgerechte Entscheidung, die auf einer pflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Lagebeurteilung beruht, nicht aufgrund späterer Erkenntnisse als rechtswidrig angelastet werden.“

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 1619/17

Das bedeutet, dass die Polizeibeamten im Rahmen der jeweils vor Ort vorzunehmenden Bewertung dann rechtmäßig handeln, wenn nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung („ex-ante-Betrachtung“) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten und damit auch zu Verletzungen der geschützten Rechtsgüter (Leib, Leben und Freiheit) kommen würde. Die eingesetzten Polizeibeamten müssen also vor Erlass des Rückkehrverbotes feststellen, dass ein Schadenseintritt für die geschützten Rechtsgüter in allernächster Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Auswahl der Person

Gegen wen ist nun die Wohnungsverweisung auszusprechen? Auch hier ist es durchaus überraschend für Betroffene zu erfahren, dass es in Fällen von (häuslicher) Gewalt keine entscheidende Rolle, von wem nun die Gewalt im konkreten Fall ausgegangen ist. Ausschlaggebend ist alleine, ob der jeweils andere Teil sich hierauf einlässt und ebenfalls gewalttätig reagiert. Das schafft nun die Gefahrenlage die Grundlage der Wohnungsverweisung ist – auch wenn in einem solchen Fall von beiden Beteiligten – dann für den jeweils anderen – eine gegenwärtige Gefahr für dessen körperliche Unversehrtheit ausgeht:

„Gegen wen die Polizei zur Abwehr der Gefahrenlage vorgeht, ist vielmehr eine Frage des Auswahlermessens. Regelmäßig ist die auf § 34a Abs. 1 PolG NRW gestützte Maßnahme gegen denjenigen zu richten, der die Gefahr verursacht (§ 34a Abs. 2 PolG NRW). Nur wenn dies mehrere Personen sind, muss die Polizei eine ermessensfehlerfreie Auswahl unter den für die Gefahrenlage Verantwortlichen vornehmen. Insoweit ist vorliegend unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Maßnahme gegen die Antragstellerin gerichtet hat, von der die körperliche Gewalt ausgegangen ist.“

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 1619/17

Einverständnis der gefährdeten Person

Ein klassischer Streitpunkt ist das Vorbringen, der Gefährdete sei mit einer früheren Rückkehr einverstanden. Denn es geht um ein objektiviertes Schutzinteresse, nicht die subjektiven Interessen der Beteiligten, wie das Gericht nochmals klarstellt:

„Denn es steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzauftrag (für Leben und körperliche Unversehrtheit) nachkommt. Vorliegend ist der Beigeladene zwar Inhaber des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich ‑ in gewissem Rahmen ‑ selbst gefährden darf. Drohen dem Einzelnen aber erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein.“

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 1619/17

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Zu guter Letzt ist immer zu prüfen, ob die ausgesprochene Wohnungsverweisung samt Rückkehrverbot auch verhältnismäßig war. Dabei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem geschützten Rechtsgut, der vorhandenen Gefährdung und den Konsequenzen für den Betroffenen. Dies wird regelmässig bereits dadurch gemildert, dass bereits ausweislich des Gesetzes Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Häufig verbleibt es am Ende bei der Frage, ob eine Obdachlosigkeit drohen könnte, was ein durchaus gewichtiges Argument wäre – zumal das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass die Möglichkeit besteht eine solche Maßnahme auf bestimmte (Teil-)Räumlichkeiten zu begrenzen. Das Gericht macht aber deutlich, dass selbst wenn eine Unterkunft nicht sichergestellt ist, man sich darauf verweisen lassen muss, Notfalls bei Hilfsorganisationen (sprich: Obdachlosenunterkünften) unterzukommen:

„Selbst wenn sie keine Übernachtungsmöglichkeit bei Familienangehörigen oder Freunden haben sollte, wäre sie überdies nicht daran gehindert, bei der Suche nach einer vorübergehenden Unterkunft für die Dauer des Rückkehrverbots die Unterstützung privater Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen oder um die Zuweisung eines Schlafplatzes in einer gemeindlichen Notunterkunft zu bitten. Diese Widrigkeiten wiegen gegenüber den möglichen Gesundheitsgefahren für den Beigeladenen nicht so schwer, dass sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot führen.“

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 1619/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.