Prügelnder Ehemann darf Weihnachten nicht zu Hause feiern

Leider keineswegs selten: Ein Ehemann schlägt seine Frau in der häuslichen Wohnung. Die gerufene Polizei verhängt daraufhin eine und ein Rückkehrverbot im Einklang mit §34a PolG NW. Demzufolge kann die Polizei

eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.

Nach §34a Abs.5 PolG besteht generell eine 10tägige Dauer für die Verweisung samt Rückkehrverbot, wenn nicht ausnahmsweise von der Polizei eine kürzere Dauer angeordnet wurde. Leider keine Seltenheit in solchen Fällen ist, dass man sich (vermeintlich) „aussöhnt“ und die – in diesem Fall krankenhausreif geprügelte – Ehefrau ausdrücklich darum bittet, dass der Ehemann früher in die Wohnung zurück darf. In einem dem VG Aachen (6 L 545/11) vorliegenden Fall ging es darüber hinaus darum, dass das 10tägige Verbot auch noch verhinderte, dass der Ehemann über Weihnachten in die Wohnung zurückkehren könnte, wo neben seiner Frau auch sein 8jähriger Sohn Weihnachten feiern werden.

Das VG Aachen hat im Einklang mit der hergebrachten Rechtsprechung zum Thema festgestellt, dass keineswegs eine frühere Rückkehr angezeigt ist. Dass dies gemeinsam von Ehemann und Ehefrau beantragt wurde, ändert nichts: Auch wenn die Maßnahme der Sicherung der Frau dient, so handelt die Polizei in solchen Fällen im Rahmen ihrer Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr (§1 I PolG NW). Sie hat, auch entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut, die Gefahr zu beachten, die von einer Person ausgeht. Dass das bisherige Opfer hier sehenden Auges in die Gefahr erneuter Prügel einwilligt ist unschädlich. So wie man wohl auch sehen muss, dass hier nicht nur die Ehefrau betroffen sein wird, sondern auch der Sohn (der übrigens die Polizei gerufen hatte). Auch die vom Mann ausgehende Gefahr hinsichtlich des Sohnen muss berücksichtigt werden – Weihnachten hin oder her.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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