Nicht selten sind Bürgermeister hin und her gerissen: Einerseits sind sie häufig parteipolitisch gebunden, andererseits muss die Gemeinde, somit der Bürgermeister in seiner amtlichen Funktion, parteipolitische Neutralität waren. Das führt dann hin und wieder zu einem Spagat jenseits der rechtlichen Zulässigkeit – so auch in einem Fall, der dem Verwaltungsgericht Koblenz (1 L 56/11.KO) vorlag: Ein Bürgermeister veröffentlichte im amtlichen Mitteilungsblatt ein Grußwort, „das sich in breiter Form auch mit bundes- und landespolitischen Fragen befasste. Unter anderem wurde die Arbeit der Bundeskanzlerin gelobt und kritisch auf landespolitische Vorkommnisse eingegangen“.
Das VG Koblenz sah hier einen eindeutigen Verstoss und letztlich die Pflicht, in einem weiteren Mitteilungsblatt (bei gleicher Aufmachung, also Größe & Platzierung) die Unzulässigkeit dieses Grußwortes in einer weiteren Mitteilung der Gemeinde festzustellen. Besonders gerügt wurde dabei, dass nicht nur das Neutralitätsgebot verletzt wurde, sondern darüber hinaus die „parteipolitische Präferenz“ des Bürgermeisters deutlich wurde.
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