Mutmaßliches Mitglied von Rockergruppierung muss Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Jagdschein abgeben

Das Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 8. Februar 2016 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines mutmaßlichen Mitglieds der Rockergruppierung „Gremium MC Osnabrück“ abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich gegen die von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) verfügte Aufhebung seiner jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit gewandt. Er bestreitet die Mitgliedschaft in der genannten Rockergruppierung.

Kurze Anmerkung: Diese Entscheidung entspricht der „Gefährdungs“-Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im waffenrecht. Schon die mutmaßliche Mitgliedschaft reicht aus, um jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg mehr erzielen zu können. Vor dem Hintergrund sind entsprechende Club-Aktivitäten mit Vorsicht zu genießen, schon die Unterstützung in Form der rein logistischen Abwicklung etwa bei der Miete des Clubraums kann sich waffenrechtlich auswirken.

Der Antragsteller ist langjähriges Mitglied in einem Sportschützenclub, Inhaber eines Jagdscheins und im Besitz von zwei Kurz- und fünf Langwaffen, für die er eine besitzt. Seit 2012 verfügte er zudem über die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Waffen- oder strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. Auf eine Mitteilung der Polizeidirektion Osnabrück Anfang 2015 hin, wonach der Antragsteller Mitglied im gewaltbereiten Motorradclub „Gremium MC Osnabrück“ sei und dort zugleich die Funktion des „Treasurers“ bekleide, entzog die Antragsgegnerin ihm den Waffenschein, die Waffenbesitzkarten sowie den bis Ende März 2016 gültigen Jagdschein wegen der aus der Mitgliedschaft im genannten Motorradclub folgenden Unzuverlässigkeit.

Aller Voraussicht nach zu Recht, wie das Gericht entschieden hat und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Rockergruppierung „Bandidos“. Allein die Mitgliedschaft in einem gewaltbereiten Rockerclub reiche danach ungeachtet der sonstigen straf- und waffenrechtlichen Unbescholtenheit aus, die Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn anzunehmen. Auch die Ortsgruppierung des „Gremium MC“ zähle zu den sog. 1 %-tern (Onepercentern) Outlaw Motorcycle Gangs, die sich selbst als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende „Outlaws“ sähen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des „Gremium MC“ und der strenge Ehrenkodex gebiete es den Mitgliedern einander in Konflikten Beistand zu leisten.

Zwar bestreite der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der Rockergruppierung. Nach den Gesamtumständen sprächen aber zahlreiche Anhaltspunkte, u.a. die Anmietung von Clubräumlichkeiten, die mittlerweile der „Gremium MC“ nutze, für die Annahme, er sei Mitglied. Selbst wenn man jedoch die Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rockergruppierung und damit seine Unzuverlässigkeit als offen beurteile, gehe die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffende Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Dem Sicherheitsinteresse angesichts des von Waffen ausgehenden Gewaltpotentials könne der Antragsteller keine gleichwertigen Interessen entgegensetzen.

Die Entscheidungen (Az. 6 B 56/15, 6 B 57/15 und 6 B 58/15) sind noch nicht rechtskräftig und können binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden. Quelle: Pressemitteilung des Gerichts.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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