Facebook-Postings und ihre Folgen: Schulverweis und Strafverfahren

Das Handeln von Schülern auf sozialen Netzwerken kann empfindliche Konsequenzen haben – bis hin zum Schulverweis. Eine vielfach unterschätzte Konsequenz!

Das Verhalten in sozialen Netzwerken hat auch im „echten Leben“ spürbare Konsequenzen, wie aktuelle Vorfälle zeigen:

  • Das VG Düsseldorf (18 L 669/11) hatte sich mit einem Schulverweis im einstweiligen Rechtsschutz beschäftigen. Hier hatte ein Mitschüler andere Schüler während einer „Schlägerei“ (vor der Schule) gefilmt und das Video auf Facebook hochgeladen. Zwar stellte das Gericht richtigerweise fest, dass ein solches Verhalten („“ ggfs. auch „Cyber-Mobbing“) grundsätzlich den Pflichten eines Schülers zuwiderläuft und Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen kann. Allerdings muss die Schule genau prüfen, ob eine solche Entlassung wirklich angemessen ist. Wenn – wie hier – fälschlicherweise davon ausgegangen wird, dass eine Entlassung quasi zwingend sei, geht das fehl. Daran ändert es auch nichts, dass dem Schüler schon früher eine Entlassung angedroht wurde. (Dazu auch bei uns: Unterrichtsausschluss bei Internetbeleidigung?)
  • Beim Wochenblatt wird berichtet, dass ein „seltsamer Facebook“-Eintrag zu einem Strafverfahren führte. Der etwas unklare Text im Wochenblatt lässt vermuten, dass jemand (vermeintliche) Todesdrohungen auf Facebook aussprach und nun Ermittlungen „wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§126 StGB) ausgesetzt sein soll. Ob in einem solchen Fall der öffentliche Friede wirklich geneigt ist, gestört zu werden, so dass bis zu 3 Jahre sinnvoll sind, erscheint mir aber eher fragwürdig – wenn, dann ist das eher ein Fall für ein nach §118 OwiG („Belästigung der Allgemeinheit“).
Jedenfalls zeigt sich, dass man mit einer gewissen Vorsicht und Bedacht in sozialen Netzen agieren sollte, nicht nur, weil zunehmend verdeckte Ermittler im Netz aktiv sind. Auch Arbeitgeber lesen gerne mit – in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (13 Sa 1349/10) etwa belegte ein Arbeitgeber eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit seines Arbeitnehmers u.a. damit, dass dieser diese Tätigkeit ganz freimütig in seinem XING-Profil erwähnte.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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