Bußgeld wegen Verzug mit Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung

Gemäß § 121 SGB XI handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Doch Vorsicht: Entgegen dem Wortlaut der Norm reicht es gerade nicht für ein Bußgeld aus, dass schlichtweg ein Verzug eingetreten ist – vielmehr müssen noch weitere Umstände hinzu treten. Bußgelder in diesem Bereich sollten daher dringend geprüft werden.

Zuvorderst ist festzuhalten, dass der Tatbestand des § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, der einen Rückstand von mindestens sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung sanktioniert, voraussetzt, dass aufgrund des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung auch eine Pflicht zur privaten Pflegeversicherung besteht. Diese Versicherungspflicht entfällt dann im Regelfall auch erst bei – zulässiger – Beendigung der privaten Krankenversicherung.

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Weiterhin wird gerne übersehen,  dass der Bußgeldtatbestand des § 121 Abs. 1 SGB XI ein zumindest leichtfertiges Verhalten voraussetzt, sodass allein die Bejahung einfacher Fahrlässigkeit gerade nicht ausreicht, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine ungewöhnlich grobe Pflichtwidrigkeit vorliegen muss.Im Übrigen nimmt das OLG sodann Bezug auf die Rechtsprechung des BGH zum §266a StGB und führt aus:

Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass die Verwirklichung des Tatbestandes eine Leistungsfähigkeit des Betroffenen voraussetzt, und hat hierzu Näheres nicht festgestellt. Bei § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (vgl. zur Abgrenzung Karlsruher Kommentar/Rengier, OWiG 3. Aufl. § 8 Rdnr. 8), das nach allgemeinen Grundsätzen als zusätzliches Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist (vgl. BGHSt 47, 318ff.; Göhler/Gürtler, OWiG 16. Aufl. § 8 Rdnr. 7; Fischer, StGB 60. Aufl. § 13 Rdnr. 44 und § 266a Rdnr. 14f.). Deshalb fehlt es an der Vorwerfbarkeit der Nichtentrichtung der Versicherungsprämien, wenn dem Betroffenen aufgrund schlechter finanzieller und wirtschaftlicher Verhältnisse eine Prämienzahlung im Einzelfall nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist. Dass er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für seine finanzielle Leistungsfähigkeit verschuldensunabhängig einzustehen hat, ist für die Frage der Vorwerfbarkeit eines bußgeldbewehrten Unterlassens irrelevant.

OLG Brandenburg

Doch Vorsicht – es kann durchaus einiges verlangt werden, etwa dass die notwendigen Anträge gestellt werden, um eine Auffangsicherung zu veranlassen:

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, wäre es einem Betroffenen in einem solchen Fall nach den Grundsätzen der „omissio libera in causa“ vorzuwerfen, dass er nicht rechtzeitig den erforderlichen Antrag (§ 37 SGB II) auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat. Denn für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die in der sozialen Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen (§ 26 Abs. 2 S. 1 SGB II). Der Zuschuss wird in einem solchen Fall direkt an das Versicherungsunternehmen – hier offenbar die DKV Krankenversicherungs AG – gezahlt (§ 26 Abs. 4 SGB II). Ein Betroffener kann nach Auffassung des Senats nicht einwenden, dass es ihm unzumutbar sei, den Antrag zu stellen, um die Zahlung des Sozialleistungsträgers nach § 26 Abs. 4 SGB II zu veranlassen.

Das Sicherungssystem nach dem SGB II, in das der Antragsteller dadurch faktisch gezwungen wird, mag mit Restriktionen verbunden sein (dazu: Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl., § 37 Rn. 4). Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II ist aber dennoch zumutbar, weil nur so die regelmäßige Zahlung von Beiträgen an die private Pflegeversicherung gesichert werden kann. Denn der Versicherungsgeber ist gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI nicht berechtigt, Beitragsrückständen mit einer Kündigung zu begegnen (vgl. zum Ausschluss des Kündigungsrechts: BT Drucksache 12/5952, S. 49 sowie Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 82. Aufl., Rn. 24 ff.).

OLG Braunschweig, 1 Ss (OWiZ) 1060/14
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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