Bissige Schäferhündin darf beschlagnahmt und eingezogen, nicht aber sofort eingeschläfert werden

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 29.10.2009 1 K 1686/09 den Eilantrag des Halters einer Schäferhündin gegen deren und abgelehnt, die die Stadt Dornhan nach dem dritten Beißvorfall angeordnet hatte. Soweit die Stadt darüber hinaus die sofortige Einschläferung des Hundes vorgesehen hatte, hat das Gericht dem Eilantrag stattgegeben.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beschlagnahme erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Schäferhündin sei bereits im Jahr 2006 bestandskräftig als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde eingestuft worden. Nach Beißvorfällen in den Jahren 2006 und 2007 habe der Antragsteller die Hündin als neuer Halter von seiner Großmutter übernommen. Dabei sei ihm aufgegeben worden, die Hündin außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine und mit einem festen Maulkorb zu führen.

Dennoch habe sie am 18.8.2009 aus seiner Wohnung durch die geöffnete Gartentür entweichen können, sei auf die Straße gelaufen und habe dort einen sechsjährigen Jungen, der mit seinem Kinderroller unterwegs gewesen sei, ins Gesäß gebissen. Die Bisswunden hätten im städtischen Krankenhaus behandelt werden müssen. Dieser Vorfall belege eindrücklich, dass von der Schäferhündin auch unter Obhut des Antragstellers weiterhin eine Gefahr für das bedeutende polizeiliche Schutzgut des und der Gesundheit Dritter ausgehe. Nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde seien diese so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen könnten, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich sei.

Der Verletzung dieser besonderen Halterpflicht könne der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, am Tag des dritten Beißvorfalls seien Handwerker in seinem Haus gewesen, die die strikte Anordnung, die Türen verschlossen zu halten, missachtet hätten. Es sei allein Sache des Antragstellers als Hundehalter, in einer solchen Situation besondere Vorkehrungen zu treffen, die ein Entweichen der Schäferhundin verhinderten.

Nachdem die Stadt schon zum Zeitpunkt der Beschlagnahme davon habe ausgehen dürfen, dass die gefährliche Schäferhündin auch nach Ablauf der sechsmonatigen Beschlagnahmefrist nicht mehr an den Antragsteller herausgegeben werden könne, weil er sich als unzuverlässig zum Halten des Hundes erwiesen habe, habe sie die Einziehung des Hundes hier ausnahmsweise zugleich mit seiner Beschlagnahme anordnen dürfen. Bevor endgültig über die Rechtmäßigkeit der Einziehung entschieden sei, fehle es aber an einem überwiegenden öffentlichen Interesse daran, den Hund sofort einzuschläfern. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die von dem Hund ausgehende Gefahr auch dann realisiere, wenn dieser dem Antragsteller weggenommen und polizeilicher Gewahrsam an ihm begründet werde.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einlegen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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