Berufsrecht: Keine Werbung auf Anwaltsrobe

Der Anwaltsgerichtshof NRW (1 AGH 16/15) hat sich zur Frage geäußert, ob ein werbende Aufdruck – etwa der Aufdruck einer Interetseite – auf einer Anwaltsrobe zulässig ist. Hierzu stellte der AGH u.a. fest:

Das Tragen einer solcherart gestalteten Robe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA. (…) Denn der Sinn des Robetragens durch Anwälte besteht darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (…) Allen Beteiligten wird dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründen (…) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (…) liegt darin auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann. (…) Will ein Rechtsanwalt die Robe vor Gericht auch dort tragen, wo eine berufsrechtliche Pflicht nicht besteht, muss ihre äußere Gestaltung dem Sinn des Robetragens entsprechen. (…)

Aus diesem Zweck des Robetragens folgt sogleich und unmittelbar, dass die Robe des Anwalts frei zu sein hat von werbenden Zusätzen (…)

Ich stimme dem im Ergebnis zu.

Anmerkung
Es geht hier teilweise um Geschmacksfragen, vor allem aber um die Frage des Selbstverständnisses des Rechtsanwalts. So gibt es Kollegen, die die Robenpflicht generell als Standesdünkel abtun – eine vertretbare Position, die ich aber nicht teile.

Zunehmend muss ich in meinem Alltag beobachten, dass sprachlicher Stil in anwaltlichen Schriftsätzen immer mehr verroht, das Sachlichkeitsgebot nach §43a III BRAO existiert für manche Kollegen augenscheinlich nicht. Dafür wird mitunter gar schon mit primitiven Schriftsätzen geäußert, während zugleich Kollegialität für manche Kollegen ein abstrakter Begriff ohne Bedeutung zu sein scheint.

Ich denke auch, dass Rechtsanwälte zueinander in einem besonderen Status stehen – wir teilen uns sprichwörtlich einen Stand, sollten vor Gericht alleine aus unserer Stellung heraus eine ganz andere Wahrnehmung genießen und untereinander entsprechend unserem Stand miteinander agieren. Dass wir den Interessen unserer Mandanten verpfichtet sind und diese vehement zu vertreten haben ändert daran nichts – gerade deswegen existiert ja das Sachlichkeitsgebot, um eine Richtschnur vorzugeben bei der Frage, wie man miteinander umgeht im Ringen um die widerstreitenden Interessen unserer Mandanten.

Der Aufdruck auf eine Anwaltsrobe, ähnlich einem Fussballtrikot, ändert daran nicht unmittelbar etwas. Aber er verändert doch die Verhältnisse im Gerichtssaal: Der Anwalt, bisher vielleicht versucht durch übertrieben aggressives Verhalten in der Sitzung seinen Mandanten zu beeindrucken, macht mit dem Aufdruck schon deutlich, dass er nicht mehr nur seinen Mandanten im Blick hat sondern auch die unbeteiligten Menschen im Gerichtssaal. Sein Verhalten, dass einzig den Interessen des Mandanten geschuldet sein soll, kann sich nun auch an den eigenen Interessen orientieren um sich besser darzustellen; weniger teile ich die Einschätzung der „Wahrheitsfindung“ die das OLG anspricht, das ist jedenfalls im Zivilprozess schon angesichts der Dispositionsmaxime trotz §138 BGB schwer als Argument heranzuziehen, im Strafprozess mit der Selbstbelastungsfreiheit des angeklagten Mandanten gar nicht mehr zu vereinbaren.

Dennoch hat das OLG Recht, wenn es darauf verweist, dass die Art der Prozessführung sich wohl erheblich verändern würde. Dabei bin ich bekanntlich kein Gegner der Werbefreiheit von Rechtsanwälten, doch auch wir müssen überlegen, ob der aktuelle Weg weg vom „Stand“, hin zum „Handwerker“ der richtige Weg ist. Die Robe ist dabei neben Stilfragen im Auftreten ein wesentliches Element unser Selbstverständnis – auch untereinander – nach außen zu tragen. Ich plädiere dafür, es zu erhalten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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