Amokdrohung: Kosten des Polizeieinsatzes sind zu Übernehmen

Kosten des Polizeieinsatzes: Wer unnötig und vorsätzlich einen auslöst, der muss dessen Kosten tragen. Gerade am Beispiel „Androhung eines Amoklaufs“ ist dies immer wieder eindrücklich festzustellen und auch das Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 292/18, hat im Jahr 2020 nochmals diesen Grundsatz bestätigt. Hier ging es um einen Betrag von 38.919,- €, den die Behörde von einem Minderjährigen gefordert hat. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht ausführte.

Rechtsgrundlage für Kostenübernahme in NRW

Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten eines Polizeieinsatzes ist die Regelung in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) sowie die Tarifstelle 18.6 des hierzu gehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT):

Gemäß § 1 Abs. 1 GebG NRW können als Gegenleistung für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes Kosten in Form von Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind gemäß § 2 Abs. 1 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Eine entsprechende Gebührenordnung liegt vor in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, in deren § 1 Abs. 1 Satz 1 geregelt ist, dass für die in dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben werden. Die Tarifstelle 18.6. AGT sieht schließlich vor, dass für das Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage Gebühren zwischen 50,00 und 100.000,00 EUR erhoben werden.

Für die Normekette ausreichend ist dann, dass Gefahrenlagen vorgetäuscht werden, etwa per Mail oder Telefon. Wenn dies Ernst zu nehmen war, entsteht eine Übernahmeverpflichtung. Aber es ist zu unterscheiden: Wenn die Polizeibehörde im Rahmen der Strafrechtspflege, also zur Erforschung beziehungsweise Aufklärung einer Straftat tätig geworden ist, werden keine Verwaltungsgebühren erhoben – dies steht nur bei einer Gefahrenabwehr im Raum.

Kostenübernahme auch durch Minderjährige

Was immer wieder überraschend ist für Betroffene: Keine Rolle spielt alleine die Frage, ob man Minderjährig ist:

Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Taten noch minderjährig war, entbindet ihn nicht von der Zahlungsverpflichtung. Eine Kostenbefreiung sieht das Gebührenrecht insoweit nicht vor. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Haftungsfrage ähnlich der im Zivilrecht, das die Haftung Minderjähriger für die Folgen von ihnen begangener (Straf)Taten bei vorhandener Einsichtsfähigkeit ausdrücklich vorsieht (vgl. § 828 BGB).

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 292/18

Ebenso Verwaltungsgericht Freiburg

Ein 19Jähriger wollte sich einen „Spaß“ machen und verhielt sich laut Ausführungen des Gerichts wie folgt:

Der Kläger habe am Morgen des 13.3.2009 in der Nähe einer Grund-, Haupt- und Werkrealschule in Achern zwei Schüler angesprochen und im Verlauf des Gesprächs gedroht, zwei andere Schüler der betroffenen Schule umzubringen und während der großen Pause einen Amoklauf an der Schule zu unternehmen. Er sei den von ihm angesprochenen Schülern bis zur Schule gefolgt und habe die aufsichtsführende Lehrerin nach der genauen Uhrzeit der großen Pause gefragt. Er sei daraufhin jedoch des Schulgebäudes verwiesen worden. […] Dass er mit einem Amoklauf gedroht habe, stehe aufgrund der ausführlichen Beweisaufnahme im Strafverfahren fest. Da der Amoklauf an der Albertville-Realschule in Winnenden nur zwei Tage zurückgelegen habe und der Kläger polizeibekannt und bereits mehrfach u.a. wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft gewesen sei, habe die Polizei von der Ernsthaftigkeit der Androhungen ausgehen müssen.“

Das Verwaltungsgericht Freiburg (2 K 623/09) erkannte eine Kostentragungspflicht für die sodann gerufene Polizei, die mit 34 Beamten im Einsatz war. Es wurde dann bei einem Stundensatz von 48 Euro (pro Beamten) auf Zahlung von 1.632,- € erkannt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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