Das BVerfG (2 BvR 1645/10, 2 BvR 1676/10, 2 BvR 1677/10) hat erklärt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf strengere Waffengesetze gibt. Denn, so das BVerfG, es
lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht […] ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.
Das heisst: Ob die Waffengesetze weiter verschärft werden oder nicht obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers, gerichtlich kann da (derzeit) nichts erzwungen werden.
- BGH zur korrekten Handhabung von Fristsetzungen für Beweisanträge - 18. April 2024
- EuGH zur Beweislast bei Erschöpfung von Unionsmarkenrechten in selektiven Vertriebssystemen - 17. April 2024
- EU-Verordnung zur Informationssicherheit - 17. April 2024