BVerfG zum Begriff der Waffe bei §113 StGB

EIn bisschen unbeachtet hat das BVerfG eine sehr interessante Entscheidung gefällt. Es geht um den Begriff der im Rahmen des §113 StGB, wobei auch allgemeine Äusserungen zum Waffenbegriff zu finden sind, ebenso zum Analogieverbot.

Hinweis: Der Fall ist inzwischen in der JuS 2009 ab Seite 78 ausführlich besprochen. Siehe dazu auch am Ende dieses Artikels.

Dazu aus Rn. 12:

Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist.

In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht.

Nicht zum ersten Mal sagt es das BVerfG, aber ich möchte es nochmals hervorheben:

Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.

Man beachte vor allem am Ende von Rn.12 dieses hier zum Auslegungshorizont:

Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.

Zur Begrifflichkeit der Waffe sind dann die Rn. 15ff heranzuziehen. Ich fand die Rn.17 im Fazit sehr interessant:

Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet danach Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liegt, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch ist – etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern.

Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genügt zur Begründung der Waffeneigenschaft danach jedenfalls nicht. Eine derart weite Definition – wie sie das Sächsische Staatsministerium der Justiz vertritt – würde den Begriff der Waffe auch ufer- und konturenlos machen; praktisch jeder Gegenstand lässt sich nämlich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen.

Letztlich kommt das BVerfG daher zum Schluss:

Ein Kraftfahrzeug kann unter Anlegung dieser Maßstäbe nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.

Die Ansicht in Rechtsprechung und Lehre, nach welcher der Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“, gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge umfassenden Sinne zu verstehen sein soll […] lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang bringen.

Der Fall, dass jemand ein Auto gegen Vollstreckungsbeamte „einsetzt“ ist in Klausuren/Hausarbeiten gar nicht so selten. Die bisher umfassende Literatur und Rechtsprechung (siehe Rn.27 in der Entscheidung), die das anders gesehen hat, ist nun passé. Insofern ein Urteil, das im Studienalltag nicht unbedeutend ist – und das man im Kopf haben muss, etwa wenn man im SK-Horn/Wolters liest, das man dort ebenfalls zwischen „technischen“ und „untechnischen“ Waffen unterscheidet, um so mit dem BGH den PKW als Waffe zu deklarieren.

Mit diesem BVerfG Urteil wird man dann wohl auch beim §125a StGB hantieren können (SK-Rudolphi/Stein argumentiert hier bisher wie beim §113), bei den §§244, 250 StGB wird sich aber natürlich nichts ändern, da hier ja der Begriff des gefährlichen Werkzeugs vorliegt.

Mathias Jahn schreibt in der JuS 2009, auf Seite 79 zu den Folgen für Asbildung und Prüfung:

„Die konsequentere Handhabung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes durch das BVerfG für die besonders schweren Fälle des StGB kann nur begrüßt werden. Der Beschluss liegt damit unter dem nunmehr für das materielle Strafrecht zuständigen Bundesverfassungsrichter Landau auf einer Linie, die noch unter dem früheren Vizepräsidenten Hassemer für den Besonderen Teil mit der erwähnten Kammerentscheidung zu § 142 StGB beschritten worden ist. Das Problem der Regelbeispiele dagegen bleibt. Für die Prüfung heißt es, diesen Paukenschlag zu § 113 StGB nicht zu überhören, um seinen Klang z.B. auf die Auslegung des praktisch ungleich bedeutsameren § 243 StGB übertragen zu können.“

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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