Werbungskosten: Ausbildungsaufwendungen für einen „neuen“ Beruf

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus einem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient. Damit sind die Kosten grundsätzlich voll abziehbar.

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erging im Fall einer ausgebildeten Bilanzbuchhalterin. Im Jahr 1995 wurde im Unternehmen, in dem sie beschäftigt war, eine personelle Umstrukturierung ins Auge gefasst. Im Hinblick auf ihr sehr hohes Gehalt und ihr fortgeschrittenes Alter drohte ihr dadurch die Arbeitslosigkeit. Die Bilanzbuchhalterin begann daraufhin neben ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit eine Ausbildung zur Heilpraktikerin, die sie drei Jahre später mit der entsprechenden Prüfung vor dem Gesundheitsamt abschloss. Die durch die Ausbildung entstandenen Kosten wurden durch die Steuerpflichtige als negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erklärt. Das Finanzamt erkannte im Ergebnis lediglich den Höchstbetrag von 1200 DM (1995) / 2400 DM (1996) als Sonderausgaben an.

Der BFH vertritt in seinem Urteil hierzu die Auffassung, es handele sich um vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, die grundsätzlich unbeschränkt abziehbar sind. Diese Kosten seien keine Kosten der Berufsausbildung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz. Die Ausbildungskosten für einen zweiten Beruf werden zum Abzug zugelassen, wenn der Steuerpflichtige mit Hilfe des neuen Berufs die Erwerbslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden sucht (BFH, IV R 44/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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