Schenkung: Wann liegt einheitlicher Schenkungswille vor?

Wann liegt eine Schenkung vor – und wann sind es steuerrechtlich mehrere Schenkungen? Mit Schenkung ist steuerrechtlich jede unter Lebenden freigebige Zuwendung gemeint, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Allerdings kann es bei der Schenkungssteuer von Bedeutung sein, ob eine Schenkung vorliegt oder mehrere Schenkungen mit entsprechend kleineren Beträgen.

Mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann dabei ausdrücklich eine einheitliche Schenkung in zwei Akten vollzogen werden mit der Folge, dass der Besteuerung nur eine Schenkung zugrunde gelegt werden kann. Das bedeutet also, auch wenn mehrere faktische Schenkungsvorgänge vorliegen kann auf eine einheitliche Schenkung geschlossen werden. Voraussetzung ist hierzu allerdings, dass ein einheitlicher Schenkungswillen vorliegt (dazu die BFH-Urteile vom 10.02.1982 II R 3/80, BStBl II 1982, 351 und vom 10.03.1970 II 83/62, BStBl II 1970, 562).

Grundsatz bei Schenkungssteuer: Jede Schenkung ist einzeln zu sehen

Es gilt der Grundsatz, dass jede Schenkung für sich getrennt zu behandeln ist – und zwar unabhängig davon

  • was Gegenstand der Zuwendung ist,
  • ob bei mehreren Zuwendungen diese an einem oder mehreren Tagen erfolgt und
  • ob die Schenkungsversprechen in einem Schriftstück bzw. einer notariellen zusammengefasst sind oder jedes Schenkungsversprechen getrennt erfolgt.

Schenkung in mehreren Verträgen

Es gilt, dass die Frage, ob bei Schenkung mehrerer selbständiger Gegenstände in einem (notariellen) Vertrag oder in mehreren (notariellen) Verträgen eine einheitliche Schenkung vorliegt, sich nach dem Parteiwillen richtet, dessen Feststellung Tatfrage ist. Eine einheitliche Zuwendung kann hier nur dann angenommen werden, wenn für alle Schenkungsgegenstände die Schenkungsteuer zum selben Zeitpunkt entsteht, d. h. mit dem Zeitpunkt der Ausführung (dazu BFH-Urteil vom 20.01.2010 II R 54/07, BStBl II 2010, 463.46 – im Übrigen § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Separate Rücktrittsklauseln sprechen gegen einheitlichen Schenkungswillen

Das Finanzgericht Münster, 3 K 2134/17 Erb, konnte als Kriterium klarstellen, dass bereits die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge gegen einen einheitlichen Willen sprechen kann – wenn etwa verschiedene Rücktrittsgründe je nach Schenkungsvertrag vorgesehen sind:

Dass die jeweiligen Übertragungen unabhängig voneinander zu betrachten und nicht als einheitliche Schenkung behandelt werden können, zeigt sich nach Auffassung des Senats auch an den Regelungen in den Schenkungsverträgen. Denn sie enthalten  Rücktrittsklauseln, die es erlauben, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten. Durch die Rücktrittsklauseln wird der Wille dokumentiert, dass nicht eine einheitliche Übertragung gewollt ist (…)

Allein der Umstand, dass die Parteien es für zweckmäßig und sinnvoll erachten, bei einem Generationswechsel diesen, wie im Streitfall, nicht sukzessive vorzunehmen, sondern an einem Stichtag zu vollziehen, führt nicht zu der Annahme eines einheitlichen Schenkungswillens.



Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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