Lohnsteuer: Zuschläge für Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen sind steuerfrei

Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung an Sonn- und Feiertagen sind steuerfrei, soweit sie die in § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehenen Prozentsätze nicht übersteigen.

Im Streitfall gewährte die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, ihren Angestellten bei Rufbereitschaft auf tarifvertragliche Regelungen eine Entschädigung von damals 2,52 DM je angefangener Stunde. Hierauf wurde ein Zuschlag an Sonntagen von 30 Prozent und an Feiertagen von 100 Prozent gezahlt, der nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung forderte das Finanzamt die diesbezügliche Lohnsteuer nach.

Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass es sich bei der für die Rufbereitschaft gezahlten Entschädigung ebenso wie bei dem Zuschlag um Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit handele. Diese Vergütungen sind im weitesten Sinne Ertrag der Arbeit, nämlich Entgelte dafür, dass sich die – wie arbeitsvertraglich geschuldet – bereit gehalten haben. Folglich haben die Arbeitnehmer im Sinne von § 3b EStG eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht. Ihnen soll dadurch eine Entlastung dafür gewährt werden, dass sie Arbeitsleistungen zu unüblichen Zeiten zu erbringen hatten. Allerdings besteht bei Rufbereitschaft lediglich die Verpflichtung, sich bereit zu halten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Indessen ist auch dieses Bereithalten mit Beeinträchtigung in der privaten Lebensgestaltung verbunden, da sich der Arbeitnehmer nur soweit entfernen darf, dass eine Arbeitsaufnahme nach Abruf in angemessener Zeit möglich ist. Der Arbeitnehmer muss auch sonst von Verhaltensweisen Abstand nehmen, die einer alsbaldigen Arbeitsaufnahme entgegenstehen (z.B. Alkoholverbot).

Es wird nach Ansicht des BFH der geringeren Beeinträchtigung bei Rufbereitschaft gegenüber derjenigen bei voller Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten dadurch Rechnung getragen, dass die Grenzen der Steuerbefreiung nicht an dem bei voller Arbeitsleistung auf einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn zu orientieren sind. Zu berücksichtigen ist vielmehr das Entgelt, das für Stunden gewährt wird, für die Rufbereitschaft angeordnet ist. Da diese Grenzen im Streitfall bei den Zuschlägen zum Rufbereitschaftsentgelt eingehalten sind, hat die Klägerin für die Zuschläge zu Recht keine Lohnsteuer einbehalten (BFH, Urteil vom 27.8.2002, VI R 64/96).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.