Gesellschaftsbeteiligung: Veräußerungspreis von Null Euro ist noch keine Schenkung

Verkauft ein Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Beteiligung mit Verlust, kann er diesen mit seinen übrigen Einkünften verrechnen. Der Veräußerungsgewinn/-verlust ergibt sich aus dem Verkaufserlös abzüglich des steuerlichen Buchwerts seines Kapitalkontos bei der Personengesellschaft und abzüglich der Veräußerungskosten. Das gilt auch bei Beteiligungen über einen Treuhänder.

Wird die Beteiligung trotz eines positiven Kapitalkontos für Null Euro an einen fremden, nicht verwandten Dritten verkauft, darf das Finanzamt nicht einfach von einer Schenkung der Beteiligung mit der Folge ausgehen, dass die Veräußerungsverluste nicht abzugsfähig wären.

In der Begründung heißt es hierzu, dass in der Regel an einen fremden Dritten nichts verschenkt wird. Deshalb sei auch dann von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, wenn eine Beteiligung unentgeltlich auf einen Dritten übertragen werde, obwohl sie tatsächlich noch einen Wert aufweist (BFH, IV R 3/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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