Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig

Mit Urteil zur 2006 vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 2708/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für Handwerkerleistungen gewährt werden können.

Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen gem. § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend:

a) Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die haushaltsnahe Dienstleistungen seien, 3.177.- €, davon 20%, höchstens 600.-€; b) Für die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück, das sei eine Handwerkerleistung, 4.457.- €, davon 20%, höchstens 600.- €.

Das begründeten sie u.a. damit, die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten stellten sich als begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege dar, sie seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen. Hierzu beriefen sie sich auf eine Verwaltungsanweisung, in der zu den handwerklichen Tätigkeiten ausdrücklich „Maßnahmen der Gartengestaltung“ angesprochen seien und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs– oder Herstellungsaufwand seien. Die Maßnahmen basierten auf Vorschlägen des erstmals 2005 kontaktierten Gartenbauers, auch die Stützmauer sei erst durch die Umgestaltung des Geländeprofils notwendig geworden.

Nachdem das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen im Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt hatte, erhoben die Kläger zum FG Rheinland-Pfalz. Sie ergänzten ihr Vorbringen u.a. dahin, dass die bisherige naturbelassene Wiese bereits als Garten habe angesehen werden können.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich zunächst, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich sei. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung könne der Zweck des Gesetzes, zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen.

Es sei insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung gegeben. Einer Berücksichtigung der Aufwendungen insgesamt stehe darüber hinaus entgegen, dass die Handwerkerleistungen, sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer, jeweils etwas Neues geschaffen hätten, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgehe. Für eine weiter gehende Auslegung der Gesetzesvorschrift bestehe kein Raum, denn sie gewähre eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkunftserzielung zuzuordnen seien. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen könne hier nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten eingestuft werden könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Hinweis: Nach der aktuellen Gesetzesfassung für 2010 wird – bei einem insgesamt geänderten Gesetzestext – nach wie vor zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wurde auf 1.200.- € erhöht.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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