Einem arbeitslosen ALGII-Bezieher war seitens der beklagten Arbeitsgemeinschaft das Kindergeld als Einkommen auf seinen Leistungsanspruch angerechnet worden. Wie sich später herausstellte, hatte die Familienkasse für den streitigen Zeitraum jedoch zu Unrecht Kindergeld festgesetzt, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen. Sie forderte deshalb die Leistung zurück. Eine solche Rückforderung muss auch die Arbeitsgemein schaft berücksichtigen – so das Sozialgericht Detmold – wenn sie das Kindergeld vorher als Einkommen angerechnet hat.
Zwar ist grundsätzlich das Kindergeld nach den maßgeb lichen Vorschriften als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen und zu berücksichti gen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbun den ist. Da in einem solchen Fall die Einkünfte nicht endgültig zur Verwendung zur Verfü gung stehen und deshalb nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch nicht verwendet werden können, stellen sie kein Einkommen dar. Im hier streitigen Zeitraum war das ausgezahlte Kindergeld bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet und stand daher dem Leistungs bezieher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zur Deckung seines Lebensunter haltes zur Verfügung. Unerheblich ist, dass die Familienkasse die Rückzahlungsverpflich tung erst durch einen späteren, nach Ablauf der streitigen Bewilligungszeiträume erlasse nen Bescheid konkretisiert hat. Soweit sich die Arbeitsgemeinschaft auf den für das Bundessozialhilfegesetz entwickelten Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ beruft, ist dieser nach Ansicht des Sozialgerichts in diesem Zusammenhang nicht auf das SGB II übertragbar.
Urteil vom 31.03.2009 – S 8 AS 61/08
(nicht rechtskräftig – Aktenzeichen des Landessozialgerichts NRW – L 19 AS 35/09)
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