Eine in Deutschland ansässige Mutter verliert nicht ihren Kindergeldanspruch im Inland, wenn sie in Holland eine Berufstätigkeit aufnimmt und der Anspruch auf hollän-disches Kindergeld wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 25.9.2008 (Az.: 10 K 4830/05). Auf der Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20.5.2008 (C 352/06) kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kindergeldanspruch in Deutschland nicht aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften entfalle.
Die Entscheidung betrifft eine seit Jahren in Deutschland lebende belgische Staats-angehörige, die für zwei Kinder über 18 Jahren Kindergeld bezog. Die zuständige Familienkasse verweigerte ihr das Kindergeld, nachdem sie eine Arbeitsstelle in den Niederlanden angenommen hatte. Die Behörde berief sich dabei auf die EWG-Verordnungen Nr. 574/72 und Nr. 1408/71. Danach unterliege die Klägerin nur noch den Vorschriften des Beschäftigungsstaats. Dass die Niederlande für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres kein Kindergeld mehr bezahle, war nach Auffassung der Familienkasse unerheblich.
Der Senat hat gegen das Urteil die Revision beim BFH in München zugelassen. Dort ist zu derselben Problematik unter dem Aktenzeichen III R 12/08 bereits ein Verfahren gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.1.2008 anhängig.
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