Neutralitätsgebot bei Bürgermeistern und Städten

Ganz allgemein gilt gegenüber Behörden, dass diese einem Neutralitätsgebot unterliegen – so darf etwa nicht bei jemandem anders entschieden werden, alleine auf Grund der Tatsache welcher Partei er angehört. Das führt dann auf kommunaler Ebene mitunter zu Diskussionen, wenn sich Städte, Gemeinden und Bürgermeister gleichwohl politisch positionieren, etwa mit Stellungnahmen gegen rechtsgerichtete Demonstrationen. Allerdings: Unzulässig muss das trotz Neutralitätsgebot nicht zwingend sein.

Dürfen sich Städte und Gemeinden äußern?

Die Streitfrage ist keineswegs neu: Gerne postieren sich Städte bei Aufmärschen, etwa mit öfentlichen Aufrufen „das Licht auszuschalten“ oder mit Informationsbroschüren. Schon früher hatte sich das OVG Berlin-Brandenburg (hier bei uns) mit einem solchen Sachverhalt beschäftigt. Aktuell nun war das Oberverwaltungsgericht Münster mit der Frage beschäftigt, ob ein Aufruf durch einen Bürgermeister „das Licht auszumachen“ gegen das Neutralitätsgebot spricht. Beide Gerichte haben letztlich keinen Verstoss erkannt.

Das OVG in Berlin hatte dabei auf die Frage der Sachlichkeit abgestellt – keineswegs gibt es mit dem Gericht nämlich eine Pflicht, alles stillschweigend hinzunehmen. Bei sachlichen Gründen und Erwägungen soll es möglich sein, die Grenzen des Neutralitätsgebots zu verlassen. Das OVG in Münster (15 B 45/15) führte in seiner Pressemitteilung erweiternd aus:

Der Senat könne in der Kürze der ihm für die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiege. Der Fall werfe die schwierige Frage nach der Geltung und Reichweite des für Amtswalter geltenden Neutralitätsgebots in politischen Auseinandersetzungen außerhalb von Wahlkampfzeiten und ohne Beteiligung politischer Parteien auf. Zulässigkeit und Grenzen von staatlichen Aufrufen an die Bevölkerung zu Kundgebungen oder ähnlichen politischen Aktionen seien jedoch bislang in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Bei dieser Sachlage sehe der Senat keine Veranlassung zum Erlass der begehrten einstweiligen Regelung. Zwar werde die Antragstellerin durch den Aufruf des Oberbürgermeisters in ihren Grundrechten berührt. Sie könne ihre Versammlung aber wie geplant durchführen.

Das ist durchaus etwas anderes, hier geht es um die vorzunehmende „summarische Prüfung“ und die Frage, ob ein Obsiegen in der Hauptsache zu erwarten wäre. Das OVG scheint sich hier dann auf die tatsächlich weitgehend ungeklärte Rechtsprechung zu berufen, um auf dem Weg die Sache „vom Tisch“ zu bekommen.

Sachliche Gründe ausreichend?

Es gibt in einem anderen Zusammenhang eine weitere Entscheidung des OVG Münster (15 B 304/13), die durchaus in die Richtung des OVG Berlin geht. Hier war ein Bürgerentscheid betroffen, zu dem die Gemeinde eine Stellungnahme abgegeben hatte. Dies sah man als Verstoss gegen das Neutralitätsgebot, doch das OVG brachte auch hier eine lebensnahe Betrachtung:

Sollten die Antragsteller mit ihren Darlegungen sinngemäß (auch) geltend machen wollen, die Antragsgegnerin habe mit dem Informationsschreiben gegen ihre im Hinblick auf den anstehenden Bürgerentscheid bestehende Neutralitätspflicht verstoßen und sei daher zum Widerruf verpflichtet, lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anordnungsanspruch feststellen. (…) Die Bürgermeisterin war auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu den beanstandeten Äußerungen berechtigt. Sie hat mit dem besagten Informationsschreiben insbesondere nicht gegen Neutralitätspflichten verstoßen.

Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unterliegt im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheids keinem Neutralitätsgebot wie bei Wahlen. Vielmehr können die Organe einer Gemeinde gerade bei einem – wie hier in Rede stehenden – kassatorischen Bürgerbegehren, mit dem die vollständige oder teilweise Beseitigung eines Ratsbeschlusses durch Aufhebung oder Änderung erstrebt wird, sogar gehalten sein, öffentlich zu dem Sachbegehren wertend Stellung zu nehmen. (…) Wird statt des gewöhnlichen Verfahrens der gemeindlichen Willensbildung der Weg des Bürgerentscheids gewählt, der einen Ratsbeschluss ersetzen soll, so folgt daraus nicht die Verpflichtung der Gemeindeorgane, sich nunmehr aus der gemeindlichen Willensbildung herauszuhalten und Neutralität zu üben. Dementsprechend haben die an einem Bürgerbegehren und Bürgerentscheid teilnehmenden Bürger ebenso wenig einen Anspruch auf Neutralität der Gemeindeorgane wie es die Ratsmitglieder in repräsentativ demokratischen Verfahren haben.

Das OVG hat also schon früher (zu Recht) ein Aufbrechen des Neutralitätsgebotes ermöglicht wenn es etwa um gemeindliche Willensbildung geht. Es ist vorstellbar, dass dieser Gedanke vom OVG auf gemeindliche Belange im Allgemeinen angewendet werden würde.

Sonderfall Bundespräsident

Hinsichtlich des Bundespräsidenten hatte das BverfG u.a. kürzlich festgestellt:

In Erfüllung seiner Repräsentations- und Integrationsaufgabe obliegt es dem Bundespräsidenten, im Interesse der Wahrung und Förderung des Gemeinwesens das Wort zu ergreifen und die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen – insbesondere solche, die den Zusammenhalt der Bürger und das friedliche Zusammenleben aller Einwohner gefährden – aufmerksam zu machen sowie um Engagement bei deren Beseitigung zu werben. Er kann in diesem Sinn integrierend nur wirken, wenn es ihm freisteht, nicht nur die Risiken und Gefahren für das Gemeinwohl, sondern auch mögliche Ursachen und Verursacher zu benennen. Gehen Risiken und Gefahren nach Einschätzung des Bundespräsidenten von einer bestimmten politischen Partei aus, ist er nicht gehindert, die von ihm erkannten Zusammenhänge zum Gegenstand seiner öffentlichen Äußerungen zu machen. Dem steht die verfassungsrechtliche Erwartung nicht entgegen, dass der Bundespräsident – insbesondere zu Wahlkampfzeiten – eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (…) weil mit ihr nicht die Vorstellung eines politisch indifferenten Amtswalters verbunden ist.

Dies ist mit Fällen, in denen es um Bürgermeister und Gemeinden geht allerdings gerade nicht vergleichbar, da hier sehr wohl bei der Ausübung des Amtes eine politisch nicht geprägte Verhaltensweise erwartet wird!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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