Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist eine Straftat. Entsprechend §201 StGB macht sich insoweit strafbar, wer unbefugt entweder das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Insoweit reicht es also für die Strafbarkeit aus, wenn ein nichtöffentlich gesprochen Wort aufgezeichnet wird. Auch eine digitale Audiodatei stellt dabei eine Aufzeichnung des gesprochenen Wortes i.S.d. § 201 StGB dar.

Aus irgendeinem Grund ist dabei die Aufnahme von Gerichtsverhandlungen ein echter Klassiker – dabei sind gerade die ein Paradebeispiel für die Strafbarkeit:

Das in der Verhandlung gesprochene Wort ist nichtöffentlich, wenn es in einer nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung gesprochen wurde. Das Merkmal der Nichtöffentlichkeit ist gegeben, wenn die Äußerung nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist:

Äußerungen in nichtöffentlichen Verhandlungen sind stets als Nichtöffentliche anzusehen, auch wenn bestimmten Personen, etwa Vertretern der Presse gem. § 175 Abs. 2 GVG die Teilnahme gestattet war (…). Maßstab sind hierbei die zugrundeliegenden Verfahrensvorschriften (…). Bei der aufgezeichneten Gerichtsverhandlung handelte es sich um eine Verhandlung in Familiensachen, welche gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 GVG nicht öffentlich sind. Dass es sich(…) um eine Richterin und damit um eine Amtsträgerin in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben handelte, ist unerheblich, da der Schutz des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach dem Gesetzeszweck trotz der erforderlichen „Transparenz“ der Verwaltung auch für dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gilt (…). Im Übrigen kommt es weder auf die Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltungsbedürftigkeit noch auf den Inhalt der Äußerung an, z.B. ob sie privater oder beruflicher bzw. dienstlicher oder geschäftlicher Natur ist (…).

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 21 Ds-71/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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