Zur Wirksamkeit eines Insichgeschäfts

Der (I ZR 6/16) konnte nochmals bekräftigen, dass es dabei verbleibt, dass ein Insichgeschäft dann nicht unwirksam ist, wenn es für den Vertretenen nicht nachteilig ist. Dies auch zwischen und , was bedeutet, dass eine mögliche Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer vorgenommenen Insichgeschäfts – das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im Innenverhältnis zur GmbH bestehende Beschränkungen erfolgt – voraussetzt, dass das Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist.


Aus der Entscheidung:

Da es gemäß § 166 Abs. 1 BGB für das Kennen und das Kennenmüssen nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die Person des Vertreters ankommt, ist bei einem auf beiden Seiten durch einen Vertreter abgeschlossenen Insichgeschäft auf Seiten des Vertragspartners stets positive Kenntnis von einem eventuellen Verstoß gegen interne Begrenzungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers gegeben. In diesen Fällen wäre bei einer uneingeschränkten Anwendung der dargestellten Grundsätze des für den Geschäftspartner offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht stets von einer Unwirksamkeit auszugehen. Damit käme allerdings in diesen Fällen – entgegen der Wertentscheidung des § 181 BGB – ein Insichgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es ausschließlich in der Erfüllung einer die Gesellschaft treffenden Verbindlichkeit besteht und daher die Gesellschaft ohnehin nach Treu und Glauben gehalten wäre, das schwebend unwirksame Geschäft entsprechend § 177 Abs. 1 BGB zu genehmigen (Einrede des qui petit quod statim redditures est; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1989 – V ZR 1/88, BGHZ 108, 380, 384 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 52).

Dementsprechend setzt eine Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das Insichgeschäft für den Vertretenen nachteilig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 – II ZR 374/00, NJW 2002, 1488; Urteil vom 28. Januar 2014 – II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10 mwN; Palandt/Ellenberger aaO § 164 Rn. 14; Staudinger/Schilken, BGB [2014], § 164 Rn. 93; Erman/Maier-Reimer, BGB, 14. Aufl., § 167 Rn. 71; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 37 Rn. 45 Fn. 108; Schubert in MünchKomm.BGB, 7. Aufl., § 164 Rn. 212; vgl. auch Vedder, Missbrauch der Vertretungsmacht, 2007, S. 119, der ein Handeln des Vertreters entgegen den Interessen des Vertretenen fordert).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.