Zum Zugang von Schreiben

Es ist inzwischen eine verbreitete Unsitte, dass Faxe oder EMails zur Unzeit versendet werden – Zusendungen um Mitternacht, sowohl in der Woche als auch am Wochenende, sind fester Bestandteil meines Alltags. Das möchte ich gerne als Aufhänger nutzen, um die einschlägige BGH-Rechtsprechung aufzuzeigen – das Anschreiben Freitags Nachmittags kann man nämlich genauso gut auch Montags morgens senden.

Allgemeines zum Zugang

Die erste grundlegende Entscheidung ist BGH (XII ZR 214/00) und bietet nichts neues:

Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (…) Allerdings ist der Zugang erst dann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Daher ist auch bei einer Übermittlung per Telefax auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Empfänger nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung verschaffen konnte (…)

Hier steht bereits der wesentliche Teil: Es kommt auf die allgemeine Verkehrsanschauung an dahingehend, wann mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Objektive Verkehrsanschauung ausschlaggebend

In dieser Entscheidung stellte der BGH dann auch ausdrücklich klar, dass es auf objektive Kriterien ankommt. Das bedeutet, wenn man eine konkrete Abrede mit dem Briefzusteller getroffen hat, dass die Post „bis … Uhr“ zugestellt wird, dann spielt dies keine Rolle:

Der Zugang der Kündigung ist an dem Tag bewirkt worden, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden konnte. Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen (…)

Anders herum ausgedrückt: Ob eine konkrete Kenntnisnahme erfolgt ist, spielt natürlich keine Rolle:

Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn zu verstehen ist und daher für den Zugang der Kündigung eine tatsächliche Kenntnisnahme des Klägers nicht erforderlich war.

Krankheit & Co.

Alle anderen Umstände, die Abweichungen vom objektiven Erwartungshorizont darstellen, sind dann das Problem des Empfängers:

Hierbei hat der Empfänger die Risiken seines räumlichen Machtbereiches zu tragen. Führen diese dazu, daß der Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung entweder verspätet oder gar nicht Kenntnis nimmt, sind diese dem Empfänger zuzurechnen, wenn die Erklärung in seinen räumlichen Machtbereich gelangt ist. Daher geht eine Willenserklärung auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit oder – wie hier – durch Urlaub daran gehindert ist, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vor- kehrungen zu treffen. Unterläßt er dies, so wird der Zugang durch solche – allein in der Person des Empfängers liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen

Auswirkungen der Geschäftszeiten

In einer späteren Entscheidung hat sich der BGH zur Auswirkung von Geschäftszeiten ausgesprochen und festgestellt, dass ein Einwurf bzw. ein Zusenden ausserhalb der Geschäftszeiten in jedem Fall einen Zugang zu den nächsten Geschäftszeiten bedingt:

Denn der Zugang einer Willenserklärung erfolgt jedenfalls nicht mehr am selben Tag, wenn er nach Schluss der Geschäftszeiten in den Briefkasten eines Betriebs eingeworfen wird. In diesem Fall kann mit einer Leerung des Briefkastens am selben Tag nicht gerechnet werden.

Im vorliegenden Fall war es daher nicht mehr fristwahrend, Nachmittags an Silvester ein Schreiben einzuwerfen – der Betrieb hatte, wie in der Branche üblich, Silvesternachmittag geschlossen. Aber nochmals: Objektive Kriterien sind ausschlaggebend. Es kommt also nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb geöffnet hat oder nicht, sondern wie die Öffnungszeiten der jeweiligen Branche ausgestaltet sind. Darum kann etwa am 24. Dezember bei einer Anwaltskanzlei bis „mittags“ ein Einwerfen in den Briefkasten genügen, wie der Bundesfinanzhof (VIII R 2/09) erklärt:

Der 24. Dezember (Heiligabend) ist ein Werktag, an dem üblicherweise gearbeitet wird. Nach der Verkehrsanschauung kann deshalb am 24. Dezember bis zur Mittagszeit damit gerechnet werden, dass ein in den Briefkasten einer Anwaltskanzlei gelangtes Schriftstück noch zur Kenntnis genommen wird (…) Auf eine abweichende individuelle betriebliche Übung kann es im Interesse der Klarheit der Fristenberechnung nicht ankommen.

Fazit

Mitternächtliche Faxe, Emails in den Morgenstunden – immer mehr Menschen stöhnen über die durchgehende Erreichbarkeit. Juristisch ist die Sache dabei klar: Man kann sich den Nerv sparen und das mitternächtliche Fax auch am nächsten Werktag im Vormittag zusenden. Im Übrigen mag man sich überlegen, wie es auf den Gegenüber wirkt, wenn man merkt, dass man auf der Gegenseite jemanden hat, der um Mitternacht Faxe versendet bzw. versenden muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.