Werbeagenturvertrag – Vertrag zwischen Werbeagentur und Werbungtreibendem

Die Rechtsnatur eines Werbeagenturvertrages kann schnell streitig sein: Grundsätzlich gilt, dass der Vertrag zwischen und Werbungtreibendem ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des §675 BGB ist und als solcher entweder Dienstvertrag oder sein kann (so ausdrücklich BGH, VII ZR 49/71).

Beiträge zur Haftung von Werbeagenturen

Die Haftung von Werbeagenturen ist in unserem Blog in mehreren Beiträgen aufbereitet, in denen wir uns exemplarisch mit ausgewählten, wichtigen Punkten der Agentur-Haftung beschäftigen:

Maßgebendes Abgrenzungskriterium für die Einordnung eines Werbevertrages ist im Wesentlichen, ob der Werbevertrag sich auf eine umfassende, vielfältige Werbetätigkeit (Gesamtauftrag) oder auf ein individualisierbares Werk bezieht. Dies ist bis heute herrschende Meinung und im Weiteren kann man grob wie folgt differenzieren:

  • Der Geschäftsbesorgungsvertrag hat Werkvertragscharakter, wenn sein Gegenstand allein ein Arbeitserfolg, insbesondere die Durchführung einer Einzelmaßnahme war.
  • Anders, wenn eine Dienstleistung im Rahmen eines zeitlich und gegenständlich weiter abgesteckten Gesamtauftrags vereinbart war. Hierfür kann sprechen, wenn ein Honorar nicht für Tätigkeitszeiträume, sondern pro einzelne Werbemaßnahme gezahlt wurde, und zwar in der Höhe je nach Wert dieser unterschiedlich bemessen (siehe hierzu Oberlandesgericht Hamm, 26 U 198/86).

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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