Webhosting und Domainrecht: Zur Vertragsverlängerung per Email

Das AG Rastatt (20 C 190/12) hatte sich mit einem gekündigten -Vertrag zu befassen: Nach der fristgerechten ordentlichen Kündigung wurde an den Provider eine Mail geschrieben, derzufolge die Domain trotz Kündigung nicht gelöscht werden solle. Der Provider wollte hierin eine Vertragsverlängerung erkennen – das Amtsgericht lehnte diese Sichtweise ab. Es war offenkundig, dass das Vertragsende nicht berührt werden sollte, vielmehr ging es darum, die Domain zu sichern, wobei der Domainvertrag mit der Domainstelle (Denic) unmittelbar zu Stande kam und der Provider nur „Domainverwalter“ war. Die Mail war insofern nicht als Vertragsverlängerung zu verstehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.