Vertragsrecht: Rectzeitige Annahme des Vertragsangebots unter Abwesenden – §147 II BGB

Das BGB sieht vor, dass ein unter Abwesenden gemachtes Angebot nicht unbefristet existiert, sondern zu fragen ist, bis wann man mit einer Annahme hätte rechnen können:

Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Die Prüfung, bis zu welchem Zeitpunkt dies angenommen werden kann, unterfällt dem tatrichterlichem Ermessen. Der BGH (XII ZR 5/15) hatte nun nochmals Gelegenheit sich hierzu zu äußern.

Dazu auch bei uns: AGB-Recht – Bindungsfrist von 3 Monaten ist unwirksam

Überlegensfrist

Hinsichtlich der Bemessung der Überlegensfrist zur Annahme macht der BGH unter Rückgriff auf eine frühere Rechtsprechung deutlich, dass es hier keine starren Fristen gibt, sondern das Gesamtbild ausschlaggebend ist und auch bekannte Umstände jeweils zu berücksichtigen sind:

Für einen (…) gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags regelt § 147 Abs. 2 BGB, dass der Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist zur Annahme setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (…) Die Überlegungsfrist bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots. Nach seinem Inhalt ist zu beurteilen, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf (…)
Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB gehören auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste (…) Als solche kommen etwa die Organisationsstruktur großer Unternehmen, die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen (…) oder auch absehbare Urlaubszeiten in Betracht

Wichtig ist, dass dabei frühere Rechtssprechung bezüglich Unternehmensstrukturen korrigierend betrachtet werden muss, da heute moderne Kommunikationsmöglichkeiten schnellere Entscheidungsprozesse ermöglichen:

Auf rechtliche Bedenken treffen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Einfluss der Unternehmensstruktur der Beklagten auf die Überlegungsfrist. Selbst wenn mehrere Abteilungen an verschiedenen Standor- ten in die Entscheidung über die Annahme des Vertragsangebots eingebunden gewesen sein sollten und dies für die Klägerin zumindest absehbar war, kann dies die in der angegriffenen Entscheidung angenommene Frist nicht rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht lässt die in großen Unternehmen wie der Beklagten – zumal einem Telekommunikationsbetrieb – auch schon im Jahre 2003 üblichen modernen Kommunikationsmittel gänzlich außer Betracht.

Revisionsrechtliche Prüfung

In der Revision findet hierbei eine nur eingeschränkte Prüfung statt:

Die Entscheidung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsan- gebot unter Abwesenden angenommen werden konnte, der Antragende also unter regelmäßigen Umständen eine Antwort auf sein Angebot erwarten durfte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (…)

Beweislast bei negativer Feststellungsklage

Bei der gelten die üblichen Regeln (die das Landgericht nicht anwenden wollte):

Zu beweisen hat das Zustandekommen des Vertrags und damit auch die Rechtzeitigkeit der Annahme grundsätzlich derjenige, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet. (…) Den anderen Vertragspartner kann insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen. Beruft sich der das Vertragsangebot Annehmende darauf, dass der Vertrag wirksam sei, hat er mithin darzulegen und zu beweisen, dass seine unter Abwesenden erfolgte Annahmeerklärung rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB zugegangen ist.
An dieser Verteilung von Darlegungs- und Beweislast ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststel- lungsklage wie der vorliegenden verbunden ist (…)

Rechtsmissbrauch bei berufen auf verspäteter Annahme

Doch Vorsicht: Eine verspätete Annahmeerklärung kann gleichwohl zum Vertragsschluss führen – wenn nämlich das Berufen auf die verspätete Annahme wider Treu und Glauben ist:

Denkbar ist jedoch, dass die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Ergebnis dennoch zu einem wirksamen Vertragsschluss führt. Zum einen kann ein solcher ausnahmsweise durch ein Schweigen der Klägerin auf die verspätete Annahme bewirkt worden sein(…) Zum anderen ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass es dem Erstofferenten aufgrund der Umstände des Einzelfalls gemäß § 242 BGB verwehrt sein kann, sich auf die Verspätung der Annahme zu berufen (…) In Betracht zu ziehen ist dies etwa, wenn er aus dem Vertrag Vorteile gezogen sowie der Vertragspartner im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags Dispositionen getroffen hat und – entsprechend dem § 149 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken (…) – dem Erstofferenten die verzögerte Geltendmachung der verspäteten Annahme vorwerfbar ist.

Schwieriges Vertragsrecht

Die Entscheidung ist nicht nur Interessant, sie zeigt auch etwas wesentliches: Inhaltlich geht es hier um absolute „Basics“ die man im ersten Semester des Jura-Studiums bespricht rund um den Vertragsschluss. Die Frage von Angebot und Angebotsannahme werden in der Praxis nicht selten zu Lax gehandhabt, auch der BGH demonstriert hier, dass immerhin zwei Instanzen vorher rechtliche Grundlagen nicht sauber beherrscht haben; dies sicherlich auch mit Blick darauf, dass man bemüht war ein „gerechtes Ergebnis“ zu produzieren, wobei man aber übersehen hat, dass ein Rechtsmissbrauch in Frage kommt (was im Vertragsrecht übrigens häufig übersehen wird). Damit wird klar, dass man nicht nur damit rechnen muss, dass selbst ein OLG Grundlagen-Fehler begeht; es wird auch noch einmal demonstriert, dass Gerichte einige Klimmzüge versuchen, wenn man der Meinung ist, ein Ergebnis wäre zwar formal korrekt aber inhaltlich nicht passend. Im Übrigen hat der BGH übrigens klar gestellt, dass man bei der „4 Wochen Rechtsprechung“ bleibt, dass also über 4 Wochen hinaus nur in Ausnahmefällen noch eine Annahmefrist existieren wird, wobei für das vorliegende (gewerbliche) Mietrecht eine Frist von 2-3 Wochen als ausreichend angesehen wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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