Kündigungsschaden des Mietverkäufers oder Leasingegebers

Von beachtlicher praktischer Relevanz ist die Frage, wie sich ein Kündigungsschaden bei Mietkauf oder Leasing berechnet, insbesondere auch im Bereich des Softwarerechts. Der hat hierzu in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Kündigungsschaden des Mietverkäufers – ebenso wie der des Leasinggebers – konkret zu berechnen ist, falls sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Leasing- beziehungsweise Mietkaufraten als unwirksam erweist

Bei der Schadensdarlegung obliegt es dann dem Mietverkäufer, seine Refinanzierungskosten anzugeben, deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes immer anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (was gerne vergessen wird). Allerdings ist Tatsachenvortrag zu einer Einzelrefinanzierung nicht notwendig, wenn der Leasinggeber/Mietverkäufer – etwa aufgrund der großen Anzahl der abgeschlossenen Verträge – ein Einzelgeschäft nicht individuell refinanziert.

Unter diesen Umständen genügt grundsätzlich ein kalkulatorisch ermittelter Refinanzierungszinssatz dem Erfordernis, den Kündigungsschaden konkret zu berechnen (siehe hierzu BGH; VIII ZR 177/18). Eine Bezugnahme auf einen pauschalen Marktzinssatz ist unzulässig.

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Die vorzunehmende Abzinsung der zur Zeit der Kündigung noch ausstehenden Raten soll den durch den vorzeitigen Rückfluss des Kapitals entstehenden Vorteil ausgleichen, weil der Mietverkäufer – ebenso wie der Leasinggeber – zwar keinen ungerechtfertigten Nachteil erleiden, aber gegenüber der Vertragsdurchführung ohne Kündigung auch nicht besser gestellt werden soll. Daraus folgt für den BGH, dass grundsätzlich der Abzinsungssatz demjenigen Zinssatz entsprechen muss, den der Leasinggeber/Mietverkäufer im Rahmen seiner Refinanzierung bei Abschluss des Leasing- beziehungsweise Mietkaufvertrags zu zahlen verpflichtet war.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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