Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, VII ZR 197/16) hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen. Demzufolge gilt: Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

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Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den vom Vertrag erklärt hat.

Die ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** nichtig, § 134 BGB*. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG***). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni 2015).

Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** erfasst wird.

Vorinstanzen:
LG Würzburg – Urteil vom 6. Mai 2015 – 91 O 1354/14
OLG Bamberg – Urteil vom 29. Juni 2016 – 8 U 63/15
Karlsruhe, den 16. März 2017

Aus der Entscheidung:

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Parteien hätten den ursprünglich geschlossenen Vertrag abändern wollen. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien wussten, dass sie die neue Abrede nicht wirksam schließen konnten, weil sie gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstößt. Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Parteien einen Vertrag schließen und wissen, dass ein Teil ihrer Abmachungen wegen Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 – V ZR 68/65, BGHZ 45, 376). Es ist schon zweifelhaft, ob die Kenntnis von einer Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB der Kenntnis einer Formunwirksamkeit (§ 125 BGB) gleichzusetzen ist. Der Grundsatz, dass bei Kenntnis der Parteien von der Formunwirksamkeit eines Teils ihrer Abmachungen das Rechtsgeschäft lediglich von den übrigen Vertragsbestimmungen gebildet wird, hat außerdem nur dort Sinn, wo ein Vertrag sich grundsätzlich in wirksame und unwirksame Abreden aufteilen lässt und sich damit die Frage stellt, ob § 139 BGB anwendbar ist oder wegen fehlenden Rechtsbindungswillens nicht eingreift (BGH, Urteil vom 13. November 1998 – V ZR 379/97, NJW 1999, 351, juris Rn. 9). Das ist hier wie dargelegt nicht der Fall

d) Fernliegend ist die Auffassung der Revision, der ursprünglich vereinbarte Vertrag habe möglicherweise für den Fall einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung als rechtlich verbindliche Auffangregelung Bestand haben sollen. Hierfür gibt es weder Feststellungen des Berufungsgerichts noch Parteivortrag. Eine solche Vereinbarung wäre außerdem wegen Umgehung des Verbots des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG unwirksam. Denn sie liefe darauf hinaus, den Vertrag unter die Bedingung zu stellen, dass ein in erster Linie beabsichtigtes Schwarzarbeitsgeschäft nicht „geräuschlos“ abgewickelt wird.

e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch nicht nur eine Teilnichtigkeit des Vertrages angenommen, weil nur ein Teil des Werklohns unter Verstoß gegen steuerliche Pflichten ohne Rechnung und Abfuhr von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass ein einheitlicher Werkvertrag allenfalls dann als teilwirksam angesehen werden könnte, wenn die Parteien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 13 m.w.N.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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