Insolvenzanfechtung: Gerichtlicher Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung ist erkannte Zahlungseinstellung

Der (IX ZR 109/15) hat sich wieder einmal zur Zahlungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter geäußert und festgestellt:

Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monatelangen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt.

Das bedeutet, wer nach monatelangem Schweigen des Schuldners dann in der gerichtlichen Verhandlung einen Vergleich mit Zahlungsmöglichkeit auf Raten abschliesst, der muss damit rechnen dass eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erfolgt und somit die Rückzahlung im Raum steht. Die Entscheidung muss vollständig gelesen werden, um sie in den richtigen Kontext einzuordnen, gleichwohl bleibt ein gewisser Nachgeschmack.

Indizien für Zahlungseinstellung

Es gibt mit der Rechtsprechung gewisse Indizien, die für eine Zahlungseinstellung sprechen. Diese Indizien sind vorliegend in der Entscheidung:

  • „Das monatelange völlige Schweigen der Schuldnerin auf die Rech- nungen und vielfältigen Mahnungen der Beklagten begründete schon für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung (…) Da die Schuldnerin angesichts des intensiven Zahlungsverlangens mit der alsbaldigen Geltendmachung gerichtlicher Schritte rechnen musste, deutete ihr monatelanges Schweigen gerade aus der Sicht der Beklagten nach aller Erfahrung nicht (…) auf eine andauernde Forderungsprüfung, sondern auf schwerwiegende Liquiditätsprobleme hin.“
  • „Entgegen der weiteren Würdigung des Berufungsgerichts ließ sich auch das prozessuale Verhalten der Schuldnerin, die gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhob und sodann im Vergleichsweg eine uneingeschränkt dem Verlangen der Beklagten entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung anbot, nicht auf eine Prüfung der Forderung zurückführen. Durch die Einleitung des Mahnverfahrens und den Übergang in das streitige Verfahren waren erhebliche zusätzliche Kosten angefallen, die ein zahlungsfähiger Schuldner durch Begleichung der begründeten Forderung vermieden hätte. Vielmehr offenbarte die monatelange völlige Untätigkeit der Schuldnerin und die Inkaufnahme des von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits, dass sie mangels flüssiger Zahlungsmittel lediglich Zeit zu gewinnen suchte.“
  • „Ein weiteres Indiz einer Zahlungseinstellung verkörperte sich in dem für die Beklagte infolge des Zeitablaufs zutage getretenen Unvermögen der Schuldnerin, die erhebliche Verbindlichkeit der Beklagten zu tilgen. (…) Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen“
  • „Die Beklagte hatte ihre recht hohe Forderung von mehr als 16.000 € über einen längeren (…) Zeitraum von mehr als neun Monaten ab der ersten Rechnungsstellung vergeblich eingefordert. Gleichwohl war die Schuldnerin ersichtlich außerstande, die Verbindlichkeit zu tilgen. Selbst die Einschaltung eines Inkassounternehmens und die Betreibung des Mahnverfahrens sowie die Einleitung des streitigen gerichtlichen Verfahrens konnten die Schuldnerin, die keine Einwendungen gegen die Berechtigung der Forderung erhob, nicht zur Zahlung bewegen. Angesichts der zeitlichen Gegebenheiten gestattete bereits die schlichte Nichtbegleichung der offenen Forderung den Schluss auf eine Zahlungseinstellung“
  • „Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. (…) Eine Bitte um Ratenzahlung ist jedoch ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (…) Die erst im Rahmen des Rechtsstreits nach Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Kein redlicher Schuldner lässt sich, ohne die geltend gemachte Forderung sachlich abwehren zu wollen, verklagen, nur um die Zahlung hinauszuzögern und dem Kläger eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuringen.“

Durchaus lebensfremd

Die Entscheidung erschwert den Alltag spürbar, könnte vom Ergebnis her aber durchaus vertretbar sein. Allerdings finden sich in der Begründung Ausführungen, die mit dem von mir wahrgenommenen Alltag nichts zu tun haben. So kenne ich durchaus Unternehmen, die Ihre Rechnung bei bestimmten (!) Gläubigern nicht begleichen, alleine weil man sich zerstritten hat und hier „ärgern“ möchte. Einen Zeitraum von 9 Monaten empfinde ich weder als zu lang, noch ist zu verkennen, dass dieser vom BGH mehrmals zitierte angeblich lange Zeitraum sich auf die Zeitspanne von Rechnungslegung bis zum Vergleichsschluss in mündlicher Verhandlung bezogen hat – das war kein besonders langer Zeitraum sondern entspricht eher unterdurchschnittlicher aktueller Laufzeit. Der feste Glaube daran, dass ein Schuldner sich immer meldet, wenn er meint etwas stimmt nicht, ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar. Tatsächlich gehen immer mehr Schuldner dazu über, abzuwarten ob das Gericht nicht doch in mündlicher Verhandlung auf einen Vergleich mit Abschlägen drängt, denn die „Vergleicheritis“ an deutschen Gerichten sollte hier keineswegs unterschätzt werden.

Die Entscheidung ist, wie gesagt, je nach Einzelfall vertretbar, in ihrer Konsequenz aber führt sie dazu, dass man im geradezu klassischen Fall von einem gerichtlichen Vergleich mit Ratenzahlungen absehen sollte.

Soweit die Reform der Insolvenzanfechtung tatsächlich kommt sollte dieses Problem aber dann nach meiner Lesart des Gesetzentwurfs überholt sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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