Frachtvertrag: Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Entsprechend § 435 HGB entfallen die für den Frachtführer vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen, wenn ein verwirklichter Schaden auf eine Handlung zurückzuführen ist, die der Frachtführer – oder eine in § 428 HGB genannte Person – vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 

Hierfür ist ein erhöhtes Verschulden samt entsprechendem prozessualen Nachweis erforderlich:

Grobe Fahrlässigkeit reicht aber nach dem Maßstab nach § 435 HGB allein nicht aus. Das qualifizierte Verschulden fordert neben dem objektiven Sachverhalt auch ein subjektives Moment dahingehend dass der Schädiger in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dies entspricht einer bewussten groben Fahrlässigkeit. Auch für dieses subjektive Tatbestandsmerkmal ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.

LG Augsburg, 081 O 1732/15

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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