Schenkung: Form der Schenkung

Form: Wann liegt eine formwirksame Schenkung vor? Wird ein „Geschenk“ nicht an den Beschenkten herausgegeben, kann dieser die Herausgabe nur verlangen, wenn der Schenkungsvertrag notariell beurkundet wurde. Urteil des OLG Karlsruhe, 17 U 180/04

Dies musste sich eine Frau sagen lassen, die von ihrem damaligen Freund ein Schreiben bekam, in dem es hieß: „Schenkung: Hiermit schenke ich Frau … geboren am … mein Auto – einen Porsche 928, Fahrzeug-Ident.-Nr. … mit sofortiger Wirkung.“ Der Freund hatte diesen Brief zusammen mit dem Fahrzeugbrief und einem Schlüssel für den Porsche in ihren Briefkasten geworfen. Da das Fahrzeug reparaturbedürftig war, behielt er es noch und brachte es zur Reparatur.

Die Frau unterschrieb ebenfalls das Schriftstück, zur Übergabe des Wagens kam es jedoch nicht. Nachdem die Beziehung gescheitert war, verlangte die Frau die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies ihre jedoch ab. Ein Herausgabeanspruch stehe ihr mangels Vereinbarung weder aus Verwahrung noch aus Leihe zu. Das Schenkungsversprechen sei formunwirksam und damit nichtig, weil die erforderliche Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten worden sei. Dieser Formmangel sei auch nicht durch „Bewirken der versprochenen Leistung“ geheilt worden. Die Frau habe kein Eigentum an dem Porsche erlangt, da eine Übergabe des Fahrzeugs nie stattgefunden habe. Für den Übergang des Besitzes reiche es nicht aus, dass die Frau die Fahrzeugschlüssel zugesendet bekommen hatte. Die Übergabe sei auch nicht durch die Vereinbarung eines so genannten mittelbaren Besitzes erfolgt. Dazu hätte es einer näheren Absprache bedurft, Darüber hätten die Parteien jedoch nicht gesprochen.

Die Übergabe des Fahrzeugbriefs sei zur Verschaffung des Eigentums am Fahrzeug weder erforderlich noch ausreichend, sie könne die Übergabe des Fahrzeugs nicht ersetzen. Dass der Frau durch die Übersendung des Fahrzeugschlüssels die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich selbst in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen, habe sie nicht behauptet. Nach ihren Angaben vor Gericht habe sie den genauen Standort des Fahrzeugs nämlich nicht gekannt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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