Das Oberlandesgericht München konnte sich zum Auskunftsanspruch bei Annahme eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs äussern und klarstellen, dass hier bereits der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung ausreichend ist:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH NJW 2002, 3771, BGH WM 2001, 686). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 110).
OLG München, 3 U 1551/17
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