Piktogramme Teil als von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Grafiken als AGB: Der hat in einem Nebensatz etwas weniger überraschendes aber in der modernen Vertragswelt wichtiges festgehalten – auch Grafiken können Bestandteil von AGB sein und insoweit – natürlich auslegungsfähig und soweit verständlich – bindende Regeln enthalten:

Gegen die Beurteilung (..) ein durch Piktogramme und die Benutzungsordnung angeordnetes Fotografierverbot stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Insbesondere können Piktogramme Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert keine Schriftform; auch Zahlen oder Zeichen, denen ein vertraglicher Regelungsgehalt zukommt, werden erfasst (vgl. Pfeifer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, , 6. Aufl., § 305 BGB Rn. 21).

BGH, I ZR 104/17

Die Klarstellung soll nicht überraschen, ist aber durchaus wichtig und angebracht: Wo eine Grafik mehr sagen kann als (wenige) Worte kann sie genutzt werden und problemlos als AGB, etwa im Rahmen einer (Be-)Nutzungsordnung verstanden werden. Das Eröffnet einerseits Spielräume bei der Nutzung und Gestaltung von AGB – aber natürlich auch weitere Problemkreise, etwa wenn das jeweilige Piktogramm seinerseits der Auslegung zugänglich ist und man erstmal darüber diskutieren kann, was eigentlich mit dem Piktogramm selber gemeint sein soll.

Durchaus hilfreich dürfte diese Klarstellung auch im Hinblick auf Creative Commons sein, wo gerade die Piktogramme bei der Einbindung des Werkes ausschlaggebend sind – hier dürfte bereits das Piktogramm an sich, und nicht erst der eigentliche Vertragstext, als vertragliche Regelung zu verstehen sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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