Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Inzwischen ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft getreten, das einige wenige aber dafür einschneidende Änderungen mit sich bringt. Unternehmen sollten durchaus auf der Hut sein, gleich in mehrfacher Hinsicht. Das erklärte Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU, die wiederum dafür sorgen möchte, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr Zahlungen zeitnah stattfinden. Das Ergebnis hat Auswirkungen sowohl auf den praktischen Alltag von Unternehmen als auch auf die Gestaltung von Verträgen.

Die Änderungen finden vor allem in den §§271a, 288, 308 BGB statt. Sie lassen sich in zwei Richtungen grob einsortieren: Zum einen werden die Zahlungsfristen, die bisher frei vereinbart werden konnte, stärker gesetzlich reglementiert. Zum anderen wird im Falle des Verzuges eine erhöhte pauschale Zahlung fällig.

Zahlungsverzug: Zeiträume für Zahlungen

Wesentlich sind hier vor allem die Absätze 1 und 3 des §271a BGB:

Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. (…) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Das würde bedeuten, dass bei Werkverträgen eine Zahlungsfrist von 30 tagen problemlos möglich ist, bei allen anderen Verträgen grundsätzlich bis zu 60 Tage möglich wären und im Einzelfall auch eine längere Frist möglich sein könnte, sofern diese nicht „grob unbillig“ ist. Letztlich ist dies aber relativ unnütz, da im §308 Nr.1a BGB nunmehr vorgesehen ist, dass eine Zeitspanne von mehr als 30 Tagen in AGB grundsätzlich zu lang sein wird. Da man mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH regelmäßig zur Annahme von AGB in Verträgen kommen wird, sollte man sich erst einmal an diesen 30 Tagen orientieren.

Zahlungsverzug: Pauschale Zahlung im Verzugsfall

Es gilt nunmehr:

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.

Das bedeutet, ein Unternehmen schuldet seinem Gläubiger mit Eintritt des Verzuges pauschal 40 Euro. Und dies auch, wenn es sich nur um Teilzahlungen handelt (§288 Abs.5 S.2 BGB), was bedeutet, das bei wiederkehrenden Zahlungen in jedem einzelnen Verzugsfall jeweils 40 Euro fällig werden. Aber: Diese Summe ist auf eventuelle Forderungen auf Schadensersatz bei der Rechtsverfolgung anzurechnen. Wenn also ein Rechtsanwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragt wird, sind nicht 40 Euro + Anwaltskosten zu zahlen, sondern die 40 Euro werden auf die Anwaltskosten angerechnet.

Zahlungsverzug und pauschale Zahlung: Ausnahme Verbraucher

Ausgenommen sind Verbraucher, die sich in Verzug befinden. Das heisst, ein Verbraucher schuldet beispielsweise nicht 40 Euro, sobald er in Verzug gerät – wohl aber ein Unternehmer einem Verbraucher, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher in Verzug gerät.

Höherer Zinssatz bei Zahlungsverzug

Zudem wurde der Zinssatz bei Verzugszinsen im kaufmännischen Verkehr angehoben.

AGB hinsichtlich Verzug prüfen!

Der letzte Punkt: Unternehmen sollten umgehend Ihre AGB prüfen. Gerne wird versucht in AGB lange Zahlungsziele zu vereinbaren oder zu zahlenden Schadensersatz zu begrenzen. Dies war schon vorher zumindest im Einzelfall kritisch, nun ist es ein grundsätzliches Problem. Da unwirksame AGB abgemahnt werden können und durch die neuen Regeln die Vertragsfreiheit empfindlich eingeschränkt wird, sollte man hier frühzeitig reagieren.

Für welche Verträge gelten die Neuerungen zum Zahlungsverzug

Das Gesetz ist zwar in Kraft getreten, aber: Es gilt nicht für alle gleichermaßen! Artikel 229 §34 EGBGB normiert insoweit:

Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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