Auslegung von AGB

AGB-Auslegung: Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer wieder ein Streitpunkt, dabei gibt es hierzu seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Inhaltskontrolle von AGB vorgeschaltet ist die Ermittlung des objektiven Inhalts der Klausel durch Auslegung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehend von ihrem Wortlaut einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise verstanden werden (siehe BGH, XII ZR 1/17).

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) sind mit dem nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.

Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen, wobei es auf die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ankommt, also gerade nicht auf das individuelle Verständnis des jeweiligen Kunden im Einzelfall. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut; ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist.

Wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und wenigstens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, wird die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB angewendet: Außer Betracht bleiben dabei diejenigen Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind.

Diese Auslegungsregel führt dann letztlich dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt – damit ist die scheinbar „kundenfeindlichste“ Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstige (ständige und geradezu zementierte Rechtsprechung des BGH, zusammengefasst in BGH, VIII ZR 289/19).

Auslegung von AGB: Rechtsanwalt Jens Ferner zur Auslegung von AGB

Die Auslegung von AGB ist ein Handwerk, das nicht unterschätzt werden sollte – eine Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen spielt hier hinein!

Grundsätze der Auslegung von AGB

So finden sich beispielsweise bei einer Entscheidung des BGH (X ZR 18/15) kurze und gut verständliche Ausführungen zur Auslegung von AGB:

Die Benutzungsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie zu der Annahme führt, dass die betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Außer Betracht zu bleiben haben lediglich Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar sind, praktisch aber fern liegen und von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden (…)

Keine lebensfremde Auslegung von AGB

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 152/15) hat dabei im Rahmen der Auslegung von AGB-Klauseln auch bekräftigt, dass nur theoretisch denkbare Verständnismöglichkeiten ausser Betracht bleiben:

Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (…) Hierbei bleiben Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (…)

Bei der Auslegung ist daran zu denken, dass eine Aufspaltung von AGB in einen wirksamen und unwirksamen Teil möglich ist, eine geltungserhaltende Reduktion auf einen gerade noch rechtlichen Inhalt aber verboten ist. Beachten Sie dazu auch unseren Beitrag zur geltungserhaltenden Reduktion von AGB. Dabei sind AGB rein prozessual vollständig durch den BGH überprüfbar.

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Gesamtklauselwerk ist zu berücksichtigen

Eine Klausel ist dabei vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus dem, ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang, gerissen werden (BGH, XI ZR 54/88, VIII ZR 74/18 und VIII ZR 289/19). Es sind daher auch Formularbestimmungen eines „Gesamtklauselwerks“, die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind bei der Auslegung zu berücksichtigen. Dabei ist mit „Gesamtklauselwerk“ und „gesamter Formularvertrag“ jedoch regelmäßig nur der Kontext gemeint, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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